Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung. GdB. Heilungsbewährung. Thrombose

 

Orientierungssatz

Für die Aufhebung eines Feststellungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Heilungsbewährung (hier: Thrombose) kommt es auf die dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse an, die sich objektiv und aus der Sicht des Betroffenen aus dem zur Bewertung des GdB eingeholten medizinischen Gutachtens ergeben. Ist daraus erkennbar, daß vorläufig ein im Verhältnis zu den tatsächlichen Funktionsstörungen überhöhter GdB unter Berücksichtigung einer Heilungsbewährung festgesetzt worden ist, ist die spätere Herabsetzung des GdB wegen abgelaufener Heilungsbewährung möglich. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Gesichtspunkts der Heilungsbewährung im Ursprungsbescheid bedarf es nicht, denn im Schwerbehindertenverfahren reicht grundsätzlich die Angabe der medizinischen Diagnose und des Grades der Behinderung im Bescheid aus (Abweichung von LSG Berlin vom 14.1.1992 - L 13 Vs 15/89 - und vom 25.2.1992 - L 13 Vs 47/91 -; vgl BSG vom 26.2.1986 - 9a RV 36/84-, vom 6.12.1989 - 9 RVs 3/89 = SozR 3870 § 4 Nr 3 und vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 = SozR 1300 § 48 Nr 43).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656759

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