Leitsatz (amtlich)
Ein Lehrbeauftragter an der Technischen Fachhochschule Berlin unterliegt der Versicherungspflicht der KV und AnV. Dem steht nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die Bestimmung des HSchulLehrG BE § 40 Abs 2 S 2, daß Lehraufträge kein Angestelltenverhältnis begründen, nicht entgegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651646 |
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