Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Aufwendungen der nach § 1587b Abs 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsträger hat keinen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung von Leistungen, die er aufgrund einer gemäß § 1587 Abs 2 BGB ergangenen, später jedoch nach § 10a VersorgAusglHärteG geänderten Entscheidung des Familiengerichts bis zur Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung an den bei ihm versicherten Ehegatten erbracht hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 4 RA 51/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653479

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