Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Aufwendungen der nach § 1587b Abs 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsträger hat keinen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung von Leistungen, die er aufgrund einer gemäß § 1587 Abs 2 BGB ergangenen, später jedoch nach § 10a VersorgAusglHärteG geänderten Entscheidung des Familiengerichts bis zur Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung an den bei ihm versicherten Ehegatten erbracht hat.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653479 |
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