Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines erneuten Kostenerstattungsantrages. Hauptverfahren. Nebenverfahren. Erfolgsaussicht eines Anordnungsverfahrens

 

Orientierungssatz

1. Trotz früherer Rücknahme ist ein nochmaliger Kostenerstattungsanspruch statthaft.

2. Der Zulässigkeit eines Kostenerstattungsantrags steht nicht entgegen, daß im Regelfall eine gesonderte Kostenentscheidung in einem Anordnungsverfahren nicht ergehen kann, wenn dieses nur Nebenverfahren zu einem anhängigen Hauptverfahren ist (vgl LSG Bremen vom 3.2.1984 - L 5 BR 25/82).

3. Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist jedoch ua dann anzunehmen, wenn sich in einem anhängigen Haupt- und Nebenverfahren die außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung begehrt wird, bei anwaltlicher Vertretung im wesentlichen aus der Gebührenberechnung nach § 116 Abs 2 S 1 Nr 2 BRAGebO ergeben.

4. Die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist schon dann zu bejahen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind dann anzunehmen, wenn die im Anordnungsverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt, daß der Erfolg der Anfechtungsklage mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und ist deren Klärung noch nicht abzusehen, ist der Vollzug entsprechender (Erstattungs-)Bescheide einstweilen auszusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651517

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