Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit. Widerklage

 

Orientierungssatz

Eine Widerklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte die rechtliche Möglichkeit hat, feststellende Verwaltungsakte zu erlassen. Die Möglichkeit der Klärung des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt schließt das Feststellungsinteresse einer juristischen Person grundsätzlich nicht aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.08.1996; Aktenzeichen 12 RK 8/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667523

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