Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensärztlicher Dienst. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung. Übergang von Grundstückseigentum
Orientierungssatz
Die Auslegung der Gesamtregelung der Abs 2 und 7 des Art 73 GRG läßt es einerseits zu, daß auf einen MDK auch Grundstückseigentum übergeht, und zwar immer dann, wenn er alleiniger Nutzer von Gebäuden, die im Eigentum der LVA standen, war. Immer dann, wenn entweder die LVA nicht Eigentümerin eines Gebäudes war oder wenn eine gemeinsame Nutzung von Gebäuden durch den VäD und den Rentenversicherungsträger vorgenommen wurde, hat ein MDK die Rechte und Pflichten eines Mieters bzw Pächters. Diese Auslegung ermöglicht einen relativ leichten übergang der unterschiedlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die durch einen VäD genutzten Räume und Grundstücke.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Eigentum an zwei Grundstücken von der Beklagten auf den Kläger übergeht und ob dem Kläger Mietzahlungen zu erstatten sind.
Der Kläger wurde aufgrund Art. 73 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -- GRG) zum 1. Oktober 1989 gegründet. Er löste den Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) ab, der -- wie allgemein im Bundesgebiet -- unter dem Dach der jeweiligen Landesversicherungsanstalt (LVA) die Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen wahrnahm. Die Beklagte betrieb daneben zur Erfüllung eigener Aufgaben als Rentenversicherungsträger den Sozialmedizinischen Dienst (SMD). VäD und SMD waren im Lande B organisatorisch und örtlich eng miteinander verbunden. Organisatorisch wurde der VäD von der Abteilung Krankenversicherung (KV) der Beklagten mit eigenem Haushalts- und Stellenplan durchgeführt. VäD und SMD waren sowohl in B als auch in B zum Teil in denselben Gebäuden untergebracht.
Das 1953/54 gebaute und vom VäD genutzte Dienstgebäude in B, S straße ..., stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRG im Eigentum der Beklagten. Auf dem gleichen Grundstück befindet sich ein weiteres Gebäude, welches stets von der Beklagten für eigene Zwecke genutzt wurde und weiterhin genutzt wird; dieses 1960/61 gebaute Gebäude (S straße ...) ist durch einen Verbindungstrakt mit dem Gebäude S straße ... verbunden. Die Gebäude Nr. ... und ... haben eine gemeinsame Heizungsanlage (s. dazu Bescheid des Bauordnungsamts vom 16. November 1982, Anlage B 16). Ansonsten haben die Gebäude keine gemeinsamen Versorgungseinrichtungen. Beide Gebäude verfügen über eigene Zugänge, d.h., sie können nicht nur über den Verbindungstrakt erreicht werden. Das Grundstück, wie es jetzt im Grundbuch eingetragen ist, ist aus mehreren früheren selbständigen Flurstücken/Parzellen hervorgegangen: Die Beklagte hat zu dem vom VäD genutzten Grundstück (frühere Parzelle ...) benachbarte Grundstücke hinzugekauft (frühere Parzellen ...), die im Jahre 1961 mit der Parzelle ... zu einem einheitlichen Grundstück verschmolzen wurden. Ein Streifen an der Straße wurde später abgetrennt und der Stadtgemeinde Bremen übertragen.
Das Gebäude S straße ... wurde im Erdgeschoß, im 1. Obergeschoß und im 2. Obergeschoß ausschließlich durch den VäD genutzt (vgl. Anlage B 9 und die Nutzflächenberechnungen vom 1. Mai 1986 und 1. Januar 1991, Anlagen B 20, B 22). Hinsichtlich des Untergeschosses ergibt sich aus dem Bestandsplan von Dezember 1990 (Anlage B 10), daß ca. ein Viertel der Gesamtfläche durch die Fernmeldezentrale und den Hausmeister (Abstellraum für Material) genutzt wurden. Der Hausmeister war sowohl für den VäD wie für die Beklagte zuständig, die Telefonanlage wurde gemeinsam genutzt. Dementsprechend ist nach der für die Berechnung der "Miete" des VäD maßgeblichen Flächenberechnung (Anlage B 20) eine Fläche von 38,91 qm für "Allgemeine Verwaltung" und von 24,66 qm für "Krankenkasse" angesetzt worden. Das Dachgeschoß ist nach dem von 1952 bzw. 1955 stammenden Lageplan (Anlage B 11) und den Nutzflächenberechnungen (Anlagen B 20, 20) durch die Hausmeisterwohnung zu einem beträchtlichen Teil in Anspruch genommen worden. Daneben befanden sich mehrere Bodenräume, u.a. ein Aktenboden, im Dachgeschoß. Nach der Nutzflächenberechnung von 1986 ist eine Fläche von 63,85 qm dem VäD, in der Berechnung von 1991 eine Fläche von 119,33 qm der Allgemeinen Verwaltung der Beklagten zugeschrieben worden.
Das bebaute Grundstück in B, B M-Platz ..., wurde von der Beklagten 1955 erworben und zunächst dem VäD für dessen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Später wurde ein Anbau errichtet, der von Mitarbeitern der Beklagten für deren Aufgaben genutzt wurde. Unstreitig hat die Beklagte das Gebäude zumindest zu 30% genutzt.
Ab 1. Oktober 1989 wurden die zuvor vom VäD genutzten Gebäude in im wesentlichen gleichem Umfang von dem neu entstandenen Kläger genutzt. Nach den zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Mietverträgen mietete der Kläger Räumlichkeiten und zahlte Miete in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 31. Oktober 1994; diese betrug für die Räumlichkeiten in B DM 1.072.195,03, in B DM 173.414,91.
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