Leitsatz (amtlich)

1. Wird in den Entscheidungsgründen des Urteils die für den Anspruch des Klägers maßgebende Rechtsnorm nicht erwähnt, sondern lediglich eine andere Vorschrift sowie ein weiteres Gesetz pauschal mit wenigen Worten abgehandelt, und wird außerdem das Vorbringen eines Beteiligten ohne Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung übernommen, so sind die Entscheidungsgründe gemäß SGG § 128 Abs 1 S 2 unvollständig mit der Folge, daß ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gegeben ist.

2. Kraftfahrzeug-Zusatzgeräte für einen rechtsseitig oberschenkelamputierten Versicherten in Form einer Fußgasbetätigung links und einer Fußgassperre rechts stellen ein Hilfsmittel gemäß RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c dar. Sie sind gemäß RVO § 182b erforderlich, um die körperliche Behinderung bei der Fortbewegung auszugleichen und dem Behinderten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern. Der Träger der KV hat deshalb dem Versicherten die Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Zusatzgeräte zu erstatten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653007

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