Leitsatz (amtlich)

1. SGG § 144 Abs 1 Nr 1 steht der Zulässigkeit der Berufung dann nicht entgegen, wenn die Schwerbehinderte die Kennzeichnung ihres Schwerbehindertenausweises zur Wahrnehmung der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr (SchwbG § 3 Abs 5 S 2 Halbs 2; BehBefG § 2) begehrt.

2. Als Körperbehinderte iS des BehBefG § 2 Abs 1 Nr 6 sind - sofern die Alters- und Einkommensvoraussetzungen vorliegen - zur unentgeltlichen auch seelisch und geistig Behinderte berechtigt, deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert ist und die erheblich gehbehindert sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1978; Aktenzeichen 9 RVs 3/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651006

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