Leitsatz (amtlich)
Die aufgrund einer Abtretung zu Recht oder zu Unrecht erlangte Rechtsposition des Abtretungsempfängers, monatlich einen bestimmten Betrag aus der Rente des Abtretenden zu erhalten, kann von dem Rentenversicherungsträger nur durch einen Verwaltungsakt nach den Regeln des SGB 10 insbesondere den §§ 45, 48 SGB 10, entzogen werden (Anschluß an BSG vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 = SozR 1200 § 53 Nr 2, BSG vom 9.4.1987 - 5b RJ 12/86 = Breith 1988, 343, BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 = SozR 1200 § 53 Nr 8).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648489 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen