Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Streit um Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ist die Berufung zulässig. § 146 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, da der Krankenversicherungsbeitrag die Rente weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt.

2. § 393a Abs 1 RVO läßt eine Nacherhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner nicht zu (Abweichung von LSG München vom 12.6.1987 L 11 An 2/86 = Breith 1987, 940).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.09.1989; Aktenzeichen 12 RK 5/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664207

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