Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Bremen vom 28.1.1999 - L 2 RJ 27/98, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Streitig ist die Zuzahlung bei einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation.
Der 1941 geborene Kläger war bis 1965 als gelernter Betonfacharbeiter und seit Februar 1966 bei der Br Lagerhaus-Gesellschaft AG B als Hafenarbeiter bzw. Hafenfacharbeiter beschäftigt. Nachdem er sich während der Zeit vom 10. Mai 1994 bis 21. Juni 1994 im Park Reha-Klinikum Bad G GmbH & Co. KG auf Kosten der Beklagten einem Heilverfahren unterzogen hatte, stellte der Kläger im Oktober 1996 bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Rehabilitation. Er beantragte zugleich die Befreiung von der Zuzahlung und überreichte eine Verdienstbescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 26. September 1996, wonach er im August 1996 ein Nettoarbeitsentgelt von DM 3.783,00 erhalten hat. Nach Einholung eines Gutachtens des Internisten Dr. med. B vom 27. November 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 9. Dezember 1996 ein Heilverfahren, das der Kläger während der Zeit vom 23. Januar 1997 bis 25. Februar 1997 in der Marcus-Klinik Bad D absolviert hat (vgl. dazu den Entlassungsbericht vom 25. April 1997). Durch Bescheid vom 15. März 1997 nahm die Beklagte den Kläger auf Zuzahlung zu der stationären Leistung in Höhe eines Betrages von DM 825,00 (33 Tage x DM 25,00) in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. April 1997 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei bei Kurbeginn arbeitsunfähig krank gewesen, so daß es sich um eine Anschlußrehabilitation gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) handele. Darüber hinaus habe er den Rehabilitationsantrag bereits im Oktober 1996 gestellt; es sei ihm nicht anzulasten, daß er die Kur nicht bereits im Jahre 1996 habe antreten können. Durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung habe bis zum 31. Dezember 1996 kalendertäglich DM 12,00 betragen. Seit dem 1. Januar 1997 sei sie auf DM 25,00 pro Tag heraufgesetzt worden. Für die Höhe der jeweils zu leistenden Zuzahlung sei nicht die Antragstellung bzw. die Bescheiderteilung, sondern der Beginn der Maßnahme ausschlaggebend. Die Vorschrift des § 301 Abs. 1 SGB VI, wonach für Leistungen zur Rehabilitation bis zum Ende dieser Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden seien, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten hätten, sei nicht anwendbar, weil es sich bei der in Rede stehenden Zuzahlung nicht um eine Sozialleistung handele.
Am 15. April 1997 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen schriftlich Klage erhoben. Er hat erneut darauf hingewiesen, daß er im Jahre 1996 den Rehabilitationsantrag gestellt und eine Anschlußheilbehandlung absolviert habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei der von dem Kläger durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme handele es sich nicht um eine Anschlußheilbehandlung, d. h. eine Maßnahme im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung, sondern um ein übliches Heilverfahren im Sinne des § 15 SGB VI. Im übrigen hat die Beklagte weiterhin die Auffassung vertreten, daß bei der Anwendung des § 32 SGB VI auf den Beginn der Maßnahme und nicht auf das Antragsdatum abzustellen sei.
Durch Urteil vom 13. August 1998 hat das SG Bremen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1998 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Das Gericht hat ausgeführt, die Höhe der zu leistenden Zuzahlung sei gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der im Oktober 1996 geltenden Fassung festzustellen. Demzufolge habe der Kläger für insgesamt 33 Kalendertage je DM 12 zuzuzahlen. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach die Übergangsvorschrift des § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, sondern das zu Beginn der Maßnahme (23. Januar 1997) geltende Recht maßgebend sei, sei nicht zu folgen. Die Zusammenstellung der in § 301 SGB VI enthaltenen Regelungen zeige, daß es bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht darauf ankomme, ob eine Sozialleistung betroffen sei. Entscheidend sei vielmehr, daß die Zuzahlungsregelung in § 32 SGB VI dem Bereich der Rehabilitationsleistungen, d. h. dem Ersten Abschnitt "Rehabilitation" des Zweiten Kapitels "Leistungen" (§§ 9-32 SGB VI) angehöre. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und daher aufzuheben.
Gegen dieses ihr am 19. August 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. September 1998 beim Landessozialgericht (LSG) Bremen schriftlich Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch auf eine Zuzahlung zu einer medizinischen Rehabilitationsleistung im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB VI anzuwenden sei. Eine Anwendung die...