Entscheidungsstichwort (Thema)
Integrierte Versorgung. vorläufiger Einbehalt von bis zu 1% der Gesamtvergütung ohne weiteren Nachweis über konkret beabsichtigte Vertragsabschlüsse. Rückerstattung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel
Orientierungssatz
Krankenkassen sind ohne weitere Nachweise über konkret beabsichtigte Vertragsabschlüsse in der integrierten Versorgung berechtigt, bis zu 1 % der Gesamtvergütung nach § 140d Abs 1 SGB 5 - zunächst vorläufig - einzubehalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Einbehalts entsprechende Verträge bereits abgeschlossen sind. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind nach § 140d Abs 1 S 5 SGB 5 nach drei Jahren aufgrund einer dann vorzunehmenden Abrechnung zurückzuerstatten.
Fundstellen
ArztR 2005, 246 |
GesR 2005, 272 |
ZMGR 2004, 239 |
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