Entscheidungsstichwort (Thema)

Integrierte Versorgung. vorläufiger Einbehalt von bis zu 1% der Gesamtvergütung ohne weiteren Nachweis über konkret beabsichtigte Vertragsabschlüsse. Rückerstattung nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel

 

Orientierungssatz

Krankenkassen sind ohne weitere Nachweise über konkret beabsichtigte Vertragsabschlüsse in der integrierten Versorgung berechtigt, bis zu 1 % der Gesamtvergütung nach § 140d Abs 1 SGB 5 - zunächst vorläufig - einzubehalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Einbehalts entsprechende Verträge bereits abgeschlossen sind. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind nach § 140d Abs 1 S 5 SGB 5 nach drei Jahren aufgrund einer dann vorzunehmenden Abrechnung zurückzuerstatten.

 

Fundstellen

ArztR 2005, 246

GesR 2005, 272

ZMGR 2004, 239

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge