Verfahrensgang
SG Potsdam (Beschluss vom 07.09.1998; Aktenzeichen S 11 P 1/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner und der Beigeladenen zu 4. wird der Beschluß des Sozialgerichts Potsdam vom 07. September 1998 abgeändert.
Der Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war das Begehren der Antragstellerin, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegekassen dazu zu verpflichten, ab 01. Januar 1998 die Pflegesätze nach Art. 49 a PflegeVG (vollstationäre Pflege) für das Seniorenzentrum „A. H.” der Antragstellerin in Frankfurt (Oder) bis zur Festsetzung neuer Pflegesätze durch die Beigeladene zu 8. weiter zu zahlen.
Auf einen entsprechenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Pflegekassen im Land Brandenburg hat das Sozialgericht Potsdam durch Beschluß vom 23. Januar 1998 verschiedene Pflegekassen verpflichtet, der Antragstellerin für die stationären Pflegesachleistungen, die sie im Seniorenzentrum „A. H.” erbringt, vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 – längstens jedoch bis zum Inkrafttreten einer Pflegesatzvereinbarung oder bis zum Verzicht der Antragstellerin auf eine Pflegesatzvereinbarung – Vorschüsse entsprechend den im Dezember 1997 geltenden Sätzen zu zahlen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner Beschwerde bei dem Sozialgericht Potsdam eingelegt, das diesen nicht abgeholfen hat. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu 8. am 02. März 1998 für die Zeit ab 01. April 1998 neue Pflegesätze festgelegt.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 11. März 1998 das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Erledigungswirkung durch Beschluß auszusprechen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Diesem Antrag gab das Landessozialgericht durch Beschluß vom 19. Juni 1998 statt.
Im Gefolge haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 21. Juli 1998 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Diesen Antrag hat das Landessozialgericht durch Beschluß vom 03. November 1998, auf den verwiesen wird, abgelehnt. Die Antragstellerin sei nicht als Arbeitgeberin am Verfahren beteiligt gewesen und sie sei keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGG lägen nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1998 hatten die Bevollmächtigten der Antragstellerin auch beim Sozialgericht Potsdam für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Das Sozialgericht hat durch Beschluß vom 07. September 1998 den Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragstellerin im ersten Rechtsweg auf DM 200.760,00 festgesetzt. Die Antragstellerin habe vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des Leistungserbringungsrechts der Pflegeversicherung begehrt. Die Parallelen des Leistungserbringungsrechts der Pflegeversicherung zu dem der Krankenversicherung rechtfertigen es, die Vorschrift des § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO entsprechend anzuwenden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß es sich insoweit um eine Ausnahmebestimmung handele, da die Ähnlichkeit zum Verfahren im Rahmen der Krankenversicherung augenfällig sei.
Den Beschwerden der Antragsgegner und der Beigeladenen zu 4. hat das Sozialgericht nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen Gegenstandwert für das Verfahren festgesetzt, da die Gebühren des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht nach § 116 Abs. 2, sondern nach § 116 Abs. 1 BRAGO festzusetzen sind. § 116 Abs. 2 BRAGO ist mit der Folge der Festsetzung eines Gegenstandwerts dann anwendbar, wenn der Rechtsstreit Angelegenheiten der in § 51 Abs. 2 Satz 1 SSG bezeichneten Art betrifft. Dabei handelt es sich ausschließlich um Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dies hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend erkannt und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts jedoch kommt auch eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 2 BRAGO für Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht in Betracht. Zunächst steht dem der Grundsatz entgegen, daß Ausnahmebestimmungen – und dabei handelt es sich um § 116 Abs. 2 BRAGO – einer analogen Anwendung ebenso wie einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Der Gesetzgeber hat erkannt, daß die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung durch das SGB XI Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes und der BRAGO notwendig machten. Infolgedessen wurde durch das Gesetz zu...