Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 7 RA 229/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desSozialgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Zeit vom 18. Juli 1966 bis 31. August 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –).
Die am … 1937 geborene Klägerin hat am 01. August 1961 das Staatsexamen für Lehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule an der Pädagogischen Hochschule P.,Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät, mit der Lehrbefähigung in Biologie und Chemie für die Klassen 5 bis 12 abgelegt und war anschließend bis Mitte 1966 als Lehrerin tätig. Ab dem 18. Juli 1966 war die Klägerin dann zunächst als Laboringenieurin, ab 01. April 1971 als Gruppenleiterin und ab 15. Juni 1973 als kommissarische Abteilungsleiterin bei dem VEB Atomkraftwerk R. (später VEB Kernkraftwerke G. – R.) beschäftigt. Ab 01. September 1979 war die Klägerin dann beim Zentralinstitut für Mikrobiologie und experimentelle Therapie beschäftigt.
Eine Versorgungszusage zu einem Zusatzversorgungssystem ist der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht erteilt worden.
Am 19. März 1999 beantragte die Klägerin die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen für die Zeit vom 01. August 1966 bis 01. März 1991. Mit Bescheid vom 08. Dezember 1999 stellte die beklagte BfA als Versorgungsträger die Zeiträume vom 01. August 1961 bis 31. Juli 1966 sowie vom 01. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die insoweit erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte den Antrag der Klägerin im Übrigen ab: Die Beschäftigungszeit vom 01. August 1966 bis 31. August 1979 als Laboringenieur bzw. Gruppenleiter könne weder als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz) noch zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG festgestellt werden. In dieser Zeit sei keine hauptamtliche Tätigkeit an einer pädagogischen Einrichtung ausgeübt worden. Die Qualifikation als Lehrer entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz, die tatsächliche Ausübung einer ingenieur-technischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04. Januar 2000 (Stempel vom 05. Januar 2000) Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000 zurückwies.
Die Klägerin hat am 11. Mai 2000 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, welches diese mit Urteil vom 25. Juli 2000 abgewiesen hat.
Gegen das am 10. August 2000 zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 06. September 2000 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt und sich zur Begründung auf eine Pressemitteilung hinsichtlich eines Urteils des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg zum Aktenzeichen L 2 RA 40/00 bezogen. Weiterhin hat sie vorgetragen: Kernkraftwerke seien Produktionsbetriebe bzw. diesen gleichgestellt gewesen. Mit ihrer Hochschulausbildung als Lehrerin für Biologie und Chemie habe sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Laboringenieurin im Kernkraftwerk erfüllt. Ohne ihre qualitativ hochwertige Ausbildung in den Fachrichtungen Biologie und Chemie hätte sie die Ingenieurtätigkeit nicht ausüben können. Das Gleiche gelte für ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Umgebungsüberwachung und Ausscheidungsanalyse in der Abteilung Strahlenschutz und Dosimetrie im Bereich Sicherheit und Ordnung. Ohne ihre zusätzlich erworbene Qualifikation wäre sie auch nicht ab dem 01. März 1969 als Strahlenschutzbeauftragte eingesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die tatsächlich von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht unbeachtlich, diese würde ansonsten nur von Ingenieuren ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000 zu verpflichten, die Zeit vom 18. Juli 1966 bis zum 31. August 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerbevollmächtigten der Klägerin haben auf Anfrage des Senats eine Kopie der Personalakte der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht. Den eingereichten Unterlage...