nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 24.11.2003; Aktenzeichen S 6 AL 98/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2003 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch für den Zeitraum vom 05. November 2001 bis 31. Dezember 2001 neu zu bescheiden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird insoweit zugelassen, als über Ansprüche des Klägers ab dem 01. Januar 2002 zu entscheiden war.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Fahrtkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen) ab 05. November 2001.

Der 1963 geborene verheiratete Kläger bezog bis zum 03. Juli 2001 Arbeitslosengeld. Er nahm anschließend vom 04. Juli bis 02. November 2001 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Montag bis Freitag, tägliche Unterrichtszeit 8 Stunden) teil und bezog vom 04. Juli bis 04. November 2001 Unterhaltsgeld. Zu der Maßnahme gehörte auch ein Praktikum vom 01. Oktober bis 01. November 2001 bei der M. GmbH in B ... Von diesem Unternehmen wurde der Kläger ab dem 05. November 2001 befristet bis zum 31. März 2003 als Mitarbeiter für die Produktion eingestellt.

Den Antrag des Klägers vom 05. November 2001, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung bei der M. GmbH ab 05. November 2001 Fahrkostenbeihilfe (Fahrt mit Pkw, 1600 cm3, Entfernung Wohnort-Arbeitsstelle 55 km) zu gewähren, weil er die Fahrkosten aus eigenen Mitteln (monatliches Einkommen von 2.000,- DM) angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für ein nichteheliches Kind sowie seiner sonstigen Verpflichtungen nicht tragen könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2001 mit der Begründung ab, der Kläger sei unmittelbar vor Arbeitsaufnahme am 05. November 2001 nicht arbeitslos gemeldet gewesen und gehöre damit nicht zum förderfähigen Personenkreis. Den hiergegen am 04. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08. Februar 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit der er geltend machte, dass durch die Gleichbehandlung von Übergangsgeld und Arbeitslosengeld eine Statusänderung des Arbeitslosen während des Bezuges von Unterhaltsgeld nicht in Betracht komme. Weil der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosengeld als einheitlicher Anspruch anzusehen seien, sei die Gleichbehandlung der Person während der entsprechenden Bezüge auf der Hand liegend. Andere Arbeitsämter hätten in parallel gelagerten Fällen positive Entscheidungen getroffen.

Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Sozialgericht Potsdam unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten sei die Kammer der Ansicht, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erfülle. Der Kläger sei seit 28. Juni 2001 arbeitslos. Er erfülle somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen beim Arbeitsamt. Dass er unmittelbar vor der Aufnahme der befristeten Beschäftigung am 04. November 2001 nicht Arbeitslosengeld, sondern Unterhaltsgeld bezogen habe, könne insofern dahinstehen. An dem tatsächlichen Status des Klägers, nämlich der Arbeitslosigkeit, ändere sich durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nichts.

Gegen das der Beklagten am 05. November 2003 zugestellte Urteil hat diese am 26. November 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt: Während der absolvierten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom 04. Juli 2001 bis 04. November 2001 sei der Kläger nicht arbeitslos gewesen, weil er die Kriterien der Beschäftigungssuche nicht erfüllt habe. Er habe während dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden. Während der Teilnahme an der Maßnahme sei der Kläger nicht bereit und in der Lage gewesen, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er während der Weiterbildungsmaßnahme seinen Status als Arbeitsloser nicht verloren habe.

Zum Verfahren ist die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen (Fahrkostenbeihilfe ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung i...

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