Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen S 4 R 567/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 4 RA 41/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil des Sozialgerichts Potsdam vom14. März 1995, die Bescheide der Beigeladenen vom 02. Juli 1991 und 21. Februar 1992 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. August 1994 geändert. Die Beigeladene wird verurteilt, unter Änderung des Bescheides vom 7. April 1986 die der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 1968 gewährte Rente für die Zeit ab 01. Januar 1992 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen wieder zu leisten.

Die Beigeladene hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1. Januar 1992 die bis zu ihrer Übersiedlung in die DDR von der Beigeladenen gewahrte Rente wieder zu leisten bzw. die nach § 307 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI umgewertete Rente des Beitrittsgebietes nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen ist.

Der am … 1908 geborenen Klägerin gewahrte die Beigeladene ab 1. Oktober 1968 vorgezogenes Altersruhegeld (Bescheid vom 13. August 1968). Für die 45,0 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigte sie die von März 1924 bis April 1945 und von Juli 1945 bis September 1968 zurückgelegten 533 Beitragsmonate sowie 2 Monate pauschale Ausfallzeit. Alle Zeiten wurden im Gebiet der alten Bundesländer zurückgelegt. Ab Juli 1985 betrug der Zahlbetrag der Rente 1893,67 DM monatlich.

Nachdem die Klägerin im Dezember 1985 in die DDR verzogen war, teilte sie dies der Beigeladenen im März 1986 mit und erkundigte sich gleichzeitig danach, ob ihr weiterhin „Westrente” zustehe. Darauf hin stellte die Beigeladene die Zahlung der Rente zu Ende März 1986 ein und gab der Klägerin das Schreiben vom 7. April 1986 bekannt, in dem es heißt:

„Die Zahlung des Altersruhegeldes ruht mit Ablauf des Monats, in dem sie den Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes verlassen. Von diesem Zeitpunkt an haben sie keinen Anspruch auf Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Überzahlte Rentenbeträge werden zurückgefordert.” Den Bescheid vom 24. Juli 1986, mit dem sie die überzahlten Betrage für Januar bis März 1986 nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert hatte, hob sie auf den Widerspruch der Klägerin im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB X im November 1987 wieder auf.

Mit Bescheid vom 22. April 1986 gewahrte die Verwaltung der Sozialversicherung der DDR der Klägerin ab 1. Januar 1986 Altersrente in Hohe von 360,00 Mark monatlich. Sie legte dabei einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 470,00 Mark sowie 44 Arbeitsjahre (die Zeiten einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit von März 1924 bis April 1945 und von Juli 1945 bis Februar 1968) der Berechnung zugrunde.

Zum 1. Dezember 1989 erhöhte sie die Rente auf 430,00 Mark monatlich bei 44 Arbeitsjahren. Nachdem infolge einer Antrage der Klägerin festgestellt worden war, daß bei der Altersrente weitere fünf Zurechnungsjahre wegen einer über 20-jährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit zu berücksichtigen waren, wurde deren Mindestrente zum 1. Dezember 1989 auf 470,00 Mark monatlich bei 49 Arbeitsjahren erhöht sowie eine entsprechende Nachzahlung ab 1. Januar 1986 geleistet. Die Rente betrug zum 1. Juli 1990 732,00 DM monatlich, zum 1. Januar 1991 842,00 DM monatlich und zum 1. Juli 1991 969,00 DM monatlich.

Im Max 1991 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen wegen der Wiedervereinigung die Weiterzahlung der zum 1. April 1986 eingestellten Altersrente, zumindest ab 1. Juli 1990. Dies lehnte die Beigeladene mit Schreiben vom 2. Juli 1991, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, unter Hinweis auf das unveränderte Fortbestehen der Rentengesetze ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 1991, mit dem sie geltend machte, ihr sei zweimal, zuletzt am 2. Mai 1991 bestätigt worden, daß sie sofort die volle Westrente erhalten könne, wenn sie wieder ihren Hauptwohnsitz nach West-B. verlegen wurde. In dem weiteren Schreiben vom 21. Februar 1992 lehnte die Beigeladene erneut die Weiterzahlung ab, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gehabt habe.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente setzte die Beklagte die monatliche Rente ab 1. Januar 1992 auf 1258,70 DM und den Zahlbetrag auf 1178,15 DM fest. Der Berechnung des Monatsbetrages der Rente legte sie ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen von 470,00 DM, einen 20-Jahreszeitraum, der 1967 endet, sowie 44 Arbeitsjahre zugrunde und ermittelte hieraus 53,4028 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Ein Auffüllbetrag ergab sich nicht.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin die Weiterzahlung der „Westrente” begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1994 als unbegründet zurück. Die Klägeri...

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