nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.08.2001; Aktenzeichen S 8 RA 8/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Beitragszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am ... 1941 geborene Kläger erlernte von September 1956 bis August 1958 im ca. 16 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern den Beruf des Landwirts und arbeitete danach vom 01. September 1958 bis März 1960 in diesem Betrieb weiter.
In seinem Kontenklärungsantrag vom 16. November 1999 gab er zu diesen beiden Beschäftigungen an: "ohne Beiträge zur RV". Er habe in dieser Zeit in wesentlichem Umfang Sachbezüge in Form von Kost, Logie und Deputat erhalten. Im Bescheid zum Versicherungsverlauf vom 10. Januar 2001 waren diese Zeiten von der Beklagten nicht als Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, da nach deren Auffassung während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, nach einer Telefonauskunft seitens der Beklagten sei eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 15 ha Betriebsgröße beitragspflichtig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die fraglichen Zeiten seien weder als beitragsfreie Lehrzeit noch als Beitragszeit anzuerkennen. Nach § 252 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) seien versicherungsfreie Lehrzeiten im Beitrittsgebiet erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres anzuerkennen. Der Kläger jedoch habe das 17. Lebensjahr am 09. Juni 1958 beendet, die Ausbildung jedoch bereits am 28. Februar 1957 abgeschlossen. Es läge auch keine Schulausbildung vor, da die Berufsschule lediglich begleitend zur praktischen Ausbildung worden sei. Die Zeit nach der Lehre scheide als Beitragszeit deshalb aus, da nach den gesetzlichen Vorschriften der DDR bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Höfen unter 20 ha mitarbeitende Familienangehörige beitragsfrei gewesen seien.
Gegen diesen am 04. Dezember 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04. Januar 2001 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom10. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1956 bis 31. August 1958 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie hat ihren angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten.
Mit Urteil vom 23. August 2001 hat das Sozialgericht unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. September 1956 bis 31. August 1958 als Beitragszeit anzuerkennen.
Es sei zwar zutreffend, dass nach § 3 der Sozialpflichtversicherungsverordnung - VSV - der DDR mitarbeitende Familienangehörige in bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beitragsfrei gewesen sein, dies gelte jedoch nicht dann, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Lehrvertrages ausgeübt worden sei. Dann habe Versicherungspflicht bestanden.
Gegen dieses der Beklagten am 05. Dezember 2001 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 21. Dezember 2001.
Die Beklagte vertritt zur Begründung ihrer Berufung die Ansicht, dass zu den versicherungsfreien Familienangehörigen in landwirtschaftlichen Betrieben auch Lehrlinge gehörten, die, wenn sie nicht als Lehrlinge beschäftigt würden, als mitarbeitende Familienangehörige zu betrachten wären.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die in der Beratung des Senats vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, somit insgesamt zulässig. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligen übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01. September 1956 bis 31. August 1958 als Beitragszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung, so dass das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts abzuändern ist.
Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die i...