Verfahrensgang
SG Cottbus (Gerichtsbescheid vom 18.03.2002; Aktenzeichen S 2 AL 446/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Fahrkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen) ab 01. März 2001 bis 31. August 2001.
Die 1972 geborene Klägerin stand seit April 1997 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 18. Juni 2000 und befand sich vom 19. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 in einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme (Unterrichtszeiten Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:00 Uhr) mit Bezug u. a. von Unterhaltsgeld (Uhg). Am 01. März 2001 nahm sie eine zunächst bis 31. August 2001 befristete (Anstellungsvertrag vom 01. März 2001, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 60 bis 64 der Gerichtsakten verwiesen wird), im Anschluss daran zweimal – zuletzt bis 31. August 2002 – verlängerte Beschäftigung (Arbeitszeit: 20 Stunden wöchentlich) bei der Firma P. Pharmahandel AG & Co. C. (fortan: Fa. P. P.AG & Co.), bei der sie bereits ihr Praktikum (Arbeitszeit: 40 Stunden wöchentlich) vom 13. November 2000 bis 08. Februar 2001 verbracht hatte, als Lagergehilfin auf. Die Beklagte hatte der Klägerin während der Praktikumzeit Fahrkosten (Selbstfahrerin mit privatem Pkw, 1 800 ccm Hubraum, 40 gefahrene Kilometer) bewilligt; Bescheid vom 24. November 2000, wegen der Einzelheiten dieser Bewilligung wird auf Bl. I 29 bis I 31 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin beantragte bei dem Arbeitsamt Cottbus am 26. Februar 2001 die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Benutzung nicht öffentlicher Verkehrsmittel (Selbstfahrerin mit privatem Pkw, 1 800 ccm Hubraum, 40 gefahrene Kilometer) für die Arbeitsaufnahme bei der Fa. P. P. AG & Co. Ihrem Antrag fügte sie einen Auszug des befristeten Anstellungsvertrages vom 01. März 2001 bei. Durch Bescheid vom 31. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Beitrag auf Fahrkostenbeihilfe ab, weil die Klägerin nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Sie sei nicht arbeitslos gemeldet gewesen.
Die Klägerin legte dagegen am 14. Juni 2001 Widerspruch ein, sie sei seit Dezember 1998 arbeitslos gemeldet.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 02. Juli 2001 als unbegründet zurück, weil Fahrkostenbeihilfe nur Arbeitslosen zustünde. Arbeitslos seien Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis ständen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchten und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung ständen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hätten. Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen zählten nicht zu den Arbeitslosen im Sinne des § 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Klägerin hat am 02. August 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Fahrkostenbeihilfe sei auch sie als Teilnehmerin einer beruflichen Bildungsmaßnahme zum Kreis der Arbeitslosen zu zählen. Vor dem Eintritt in die berufliche Weiterbildungsmaßnahme am 19. Juni 2000 sei sie rund zwei Jahre lang arbeitslos gewesen. Insoweit ließe sich auch die berufliche Weiterbildungsmaßnahme dem Begriff des Arbeitslosen nach § 16 SGB III zuordnen. Die Beklagte habe das von Gesetzes wegen vorgegebene Ermessen nicht ausgeübt. Ihr sei vom Arbeitsamt Cottbus noch während der Weiterbildungsmaßnahme erklärt worden, sie habe die Möglichkeit Fahrkostenbeihilfe zu beantragen. Sie hätte ihre neue Tätigkeit, die bislang als Teilzeittätigkeit ausgeübt worden sei, nicht angenommen, soweit ihr diese Fahrkostenbeihilfe nicht in Aussicht gestellt worden wäre. Sie erziele nur ein Nettoeinkommen von rund 1 000,00 DM. Unter Berücksichtigung eines täglichen Fahrkostenaufwandes von 40 Kilometern erziele sie somit Leistungen, die erheblich unter ihrem Uhg- beziehungsweise Arbeitslosengeldanspruch lägen.
Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften nur „Arbeitslose” anspruchsberechtigt seien, nicht aber „von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer”.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. März 2002 abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten seien nicht ermessensfehlerhaft, weil der Klägerin Mobilitätshilfe nicht zustehe. Die Klägerin habe dem Personenkreis der Arbeitslosen nicht angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichtsbescheids wird auf Bl. 21 bis 25 der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07. Mai 2002 Berufung eingelegt. Sie sei während ihrer Tätigkeit in der We...