Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen S 7 Kr 45/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen B 1 KR 25/99 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Zeit des Bezuges von Krankengeld durch die Klägerin vom 25. Oktober 1994 bis zum 30. November 1995 4 886,51 DM an die Beigeladene zu 1. zu zahlen hat.

Die am … 1950 geborene Klägerin ist sei dem 01. Oktober 1991 als Ärztin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg angestellt. Gemäß § 6 der Satzung der Ärzteversorgung Land Brandenburg vom 07. September 1991 wurde sie ab 01. Januar 1992, dem Inkrafttreten der Vorschrift, Mitglied dieser Versorgungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung eine unselbständige Einrichtung der Landesärztekammer Brandenburg ist. Die Beigeladene zu 2. befreite die Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 09. März 1992 ab 01. Januar 1992 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten. Mit Schreiben vom 27. August 1996, wegen dessen Inhalts auf Bl. 55 bis 67 der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2. verwiesen wird, erteilte sie der Klägerin eine Rentenauskunft.

Vom 25. Oktober 1994 bis zum 30. November 1995 war die Klägerin arbeitsunfähig krank und bezog von der Beklagten Krankengeld. Die Beklagte entrichtete für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung. Die Klägerin entrichtete während des Krankengeldbezuges Versorgungsabgaben an die Beigeladene zu 1. Hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes wird auf Bl. 36 der Verwaltungsakten der Beklagten und hinsichtlich der Höhe der entrichteten Versorgungsabgaben auf Bl. 80 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Den Antrag der Klägerin, Beiträge für die Zeit des Krankengeldbezuges an die Beigeladene zu 1. zu entrichten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1996 ab. Zur Begründung ihres am 03. Mai 1996 erhobenen Widerspruches machte die Klägerin geltend, sie würde im Vergleich zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten benachteiligt. Sie habe sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, um keiner zusätzlichen finanziellen Belastung durch die Entrichtung von Beiträgen ausgesetzt zu sein. Das Angebot der Beklagten, nachträglich einen Antrag auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Krankengeldbezuges entgegenzunehmen, weil die Klägerin nicht zu Beginn des Krankengeldbezuges auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. lehnte die Klägerin ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Altersversorgung bei Entgeltersatzleistungen habe der Gesetzgeber nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Eine gesetzliche Grundlage für eine Übernahme von Beiträgen zur Altersversorgung von Personen, die wie die Klägerin sich von der gesetzlichen Rentenversicherung hätten befreien lassen, existiere nicht.

Die Klägerin hat am 30. Oktober 1996 bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und geltend gemacht, sie werde gegenüber den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten ungleich behandelt. Die Ärzteversorgung Land Brandenburg sei deshalb mit der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Von ihrem Krankengeld habe sie monatlich entsprechende Mindestbeiträge an die Ärzteversorgung Land Brandenburg gezahlt. Dadurch sei ihre bis dahin bestehende Anwartschaft „herabgesunken”. Die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung sei „kraft Gesetzes eingetreten”. Bei Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte sie doppelte Beiträge zahlen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. den Bescheid vom 15. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Rentenbeiträge zur Ärzteversorgung Land Brandenburg für den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 25. Oktober 1994 bis zum 30. November 1995 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß bei Bezug von Krankengeld die Beklagte verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge zur Ärzteversorgung Land Brandenburg zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für das klägerische Begehren fehle eine gesetzliche Grundlage.

Durch Urteil vom 11. Februar 1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 24 bis 30 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen.

Gegen das der Klägerin am 16. März 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. März 1998 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt.

Die Klägerin macht geltend, Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei verletzt, weil das ärztliche Versorgun...

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