Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.04.1994; Aktenzeichen S 6 An 178/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom20. April 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung NVA) gewahrte Übergangsrente seit dem 01. Juli 1992 ruht.
Der am … 1935 geborene Kläger war bis zum 30. November 1986 Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR (letzter Dienstgrad: Oberstleutnant). Danach war der Kläger zunächst als Verwaltungsangestellter bei der NVA und ist seit dem 03. Oktober 1990 als Zivilangestellter bei der Bundeswehr vollzeitbeschäftigt. Mit Bescheid der Nationalen Volksarmee – Wehrbezirkskommando Frankfurt (Oder) – vom 24. November 1986 wurde dem Kläger ab 01. Dezember 1986 eine Übergangsrente nach der Versorgungsordnung NVA in Hohe von 490,00 Mark monatlich bewilligt. Durch Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII – Außenstelle Frankfurt (Oder) – vom 31. Juli 1991 wurde die inzwischen auf Deutsche Mark umgestellte Übergangsrente ab 01. August 1991 auf 400,00 DM monatlich begrenzt. Mit einer „Mitteilung” über die Anpassung der Übergangsrente und des anrechnungsfreien Betrages vom 01. Juni 1992 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt VII – Außenstelle Frankfurt (Oder) – die Übergangsrente des Klägers ab 01. Januar 1992 unverändert auf 400,00 DM monatlich fest und erhöhte den anrechnungsfreien Betrag von zuvor 1.681,00 DM monatlich ab 01. Januar 1992 auf 1.778,92 DM monatlich.
Im Juli 1992 erhielt der Kläger eine Information der Beklagten, wegen deren Inhalts auf Bl. 9 der Gerichtsakten verwiesen wird. Mit „Bescheid über die Änderung des Rentenbescheides zur Übergangsrente vom 31.07.91, Az.: 5/2418” vom 28. August 1992 stellte das Wehrbereichsgebührnisamt VII – Rentenstelle Frankfurt (Oder) – unter Hinweis auf die Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992 (VO vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1174) fest, daß die Versorgungsleistung des Klägers ab 01. Juli 1992 in voller Hohe ruhe, da dieser ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst beziehe; die Versorgungsleistung betrage daher ab 01. Juli 1992 – 0 – DM. Den hiergegen am 25. September 1992 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung VII durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1992 unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 der VO vom 26. Juni 1992 zurück. Für das Ruhen der Versorgungsleistung sei es unerheblich, ob der Betroffene Beamter oder Arbeitnehmer sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Einkommensbescheinigung des Klägers aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sei demzufolge die Übergangsrente ab 01. Juli 1992 zum Ruhen zu bringen.
Der Kläger hat am 21. Dezember 1992 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Er hat geltend gemacht, die Auslegung des Begriffes „Verwendung im öffentlichen Dienst” durch die Beklagte unter Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 der VO vom 26. Juni 1992 stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. § 6 Abs. 2 der VO vom 26. Juni 1992 verweise auf § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und dürfe nicht losgelöst von § 53 Abs. 1 BeamtVG gesehen werden. § 53 Abs. 1 BeamtVG regele im Unterschied zu der VO vom 26. Juni 1992, daß beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Versorgungsbezüge bis zum Erreichen einer Höchstgrenze, die im vorliegenden Fall nicht erreicht werde, gezahlt wurden. Das Ruhen der Bezüge stelle eine Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten und Beziehern einer Übergangsrente dar und bedeute eine unzulässige Schlechterstellung von Beziehern einer Übergangsrente aus einem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR gegenüber Beamten. § 6 der Verordnung vom 26. Juni 1992 verstoße auch gegen Art. 20 Abs. 3 und halte sich auch nicht in dem durch Art. 80 Abs. 1 GG und § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gesetzten Ermächtigungsrahmen. Im übrigen lagen keine der in § 48 Abs. I Nr. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) genannten Gründe vor, um einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit aufzuheben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1992 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Durch Urteil vom 20. April 1994 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 32 bis 46 der Gerichtsakten verwiesen.
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