Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 22.08.1995; Aktenzeichen S 4 R 579/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom22. August 1995 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten mich für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR entrichteten Beiträgen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.

Der am … 1930 geborene Kläger war von September 1954 bis April 1982 beim D. -Studio B. als Regisseur beschäftigt. Von Mai 1982 bis zum 27. März 1991 war er als außerordentlicher Professor an der Filmhochschule P. -B. tätig.

Mit Urkunde vom 12. Januar 1970 wurde er ab dem 01. Dezember 1969 in die zusätzliche Altersversorgung der. Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medzinischen Einrichtungen der DDR entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 – AVI – (GBl. S. 675) einbezogen und ihm ein Rentensatz von 60 Prozent zugesagt. Mit Nachtrag Nr. 1 zum Versicherungsschein vom 19. März 1984 wurde die Begrenzung der Zusage aufgehoben.

Ab dem 01. Juli 1984 führte der Kläger Beiträge der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) ab.

Mit Bescheid vom 31. März 1993 bescheinigte die Beklagte – als Versorgungsträger – die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVI vom 01. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1990 und begrenzte sie gleichzeitig für die gesamte Zeit auf die jeweiligen Beträge der Anlage 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben.

Auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1991, modifiziert durch das Schreiben vom 28. Februar 1994, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1994 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01. Juni 1994. Sie ermittelte 69,8264 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dabei berücksichtigte sie die Arbeitsverdienste auch in der Zeit in der der Kläger in die AVI einbezogen war und in der er Beiträge zur FZR geleistet hatte nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 zum SGB VI.

Mit dem dagegen am 05. April 1994 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Begrenzung der Beträge und Anrechnung der Entgeltpunkte sei grundgesetzwidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die nach § 256 a SGB VI ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage dürfe nach § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Dagegen hat der Kläger am 23. September 1994 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Mit Urteil vom 22. August 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Gemäß § 256 a SGB VI würden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1949 (gemeint ist 1945) ermittelt, in dem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt würde. Zu diesem Verdienst zählte der beitragspflichtige Arbeitsverdienst, die Versicherungspflichtigen Einkünfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden seien. Für Zusatzversorgungsberechtigte würden bei der Rentenberechnung nicht nur die Entgelte zur Sozialpflichtversicherung (SV) bzw. zu freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) berücksichtigt, sondern grundsätzlich die tatsächlichen Arbeitsverdienste. Die Berücksichtigung dieser ggf. höheren Entgelte erfolge als Ausgleich für den bisherigen Zusatzversorgungsanspruch. Der Wert der Anlage 3 zum AAÜG entspreche, vervielfältigt mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI, der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern. Aus den Regelungen im Einigungsvertrag ergäbe sich nicht, daß der Kläger einen subjektiven Anspruch auf eine Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten bzw. eines höheren Arbeitsentgelts habe, vielmehr ergäbe sich aus dem Einigungsvertrag allenfalls ein Anspruch auf Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Versorgungssystem des Klägers sowie die Berücksichtigung der zur freiwilligen Zusatzrente geleisteten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Überführung in einem konkreten Umfang.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das mit dem Urteil versandte Empfangsbekenntnis –nicht zurückgesandt und am 19. September 1995 Berufung eingelegt.

Während des Verfahrens erteilte die Beklagte die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Januar 1995, 01. Juli 1995, 01. Januar 1996, 01. Juli 1996, 1. Juli 1997 sowie 01. Juli 1998.

Der Kläger beantragt:

1.1 Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. August 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. September 1994 werden aufgehoben.

1.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine höhere Rente zu...

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