Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Mutterschaftsgeld während des Erziehungsurlaubs

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Mitgliedschaft in der Krankenkasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 4 SGB V besteht nur solange, wie Erziehungsgeld bezogen wird.

Während eines Erziehungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Monaten beendet ist.

Das Mutterschaftsgeld kann seine Lohnersatzfunktion nicht mehr erfüllen, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre weitere versicherungspflichtige Mitgliedschaft sowie die Familienversicherung für ihre Tochter J. bei der Beklagten und Mutterschaftsgeld vom 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999.

Die Klägerin ist die Mutter der am ... 1997 geborenen J. M. und der am ... 1999 geborenen L. M.. Nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Bahn AG, das die Mitgliedschaft bei der Beklagten begründete, beendet hatte, bezog sie vom 07. Januar 1997 bis zum 03. Juni 1997 Arbeitslosengeld und wegen der Schwangerschaft mit J. vom 04. Juni 1997 bis zum 23. September 1997 Mutterschaftsgeld sowie vom 24. September 1997 bis zum 28. Juli 1999 Erziehungsgeld. Seit dem 02. September 1999 bis zum 02. August 2000 bezog sie Erziehungsgeld aufgrund der Geburt von L. M.

Nach dem Bescheid vom 29. Oktober 1999 stellte die Beklagte den Ablauf der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Klägerin sowie der Familienversicherung für ihre Tochter J. mit dem 28. Juli 1999 fest und bot der Klägerin eine freiwillige Versicherung und Familienversicherung an. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, mit dem sie auch beantragte, ihr für den Zeitraum vom 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999 Mutterschaftsgeld zu zahlen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 zurück. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe am 18. Dezember 1996 geendet . Sie habe dann von Januar bis Juni 1997 Arbeitslosengeld bezogen und sei dann vom 24. September 1997 bis zum 28. Juli 1999 wegen des Bezuges von Erziehungsgeld als Pflichtmitglied bei der Beklagten krankenversichert gewesen. Wegen der Geburt der Tochter J. und der anschließenden Schutzfrist habe sie vom 04. Juni bis 23. September 1997 Mutterschaftsgeld und dann mit Beginn der neuen Schutzfrist am 22. Juli 1999 erneut Erziehungsgeld bezogen. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bestünde während einer für den Erziehungsurlaub fortbestehenden Mitgliedschaft kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.

Hiergegen hat sich die am 20. Juli 2000 beim Sozialgericht Schwerin erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin die Auffassung vertreten hat, ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten bestünde über den 28. Juli 1999 hinaus, da wegen der zweiten Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Auslaufens des Erziehungsgeldanspruchs ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden habe. Zwar habe während dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld geruht, dies sei jedoch nicht mit einem Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld gleichzusetzen.

Das Sozialgericht Schwerin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2000 an das örtlich zuständige Sozialgericht Neuruppin verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagte vom 29. Oktober 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Mutterschaftsgeld ab dem 22. Juli 1999 bis zum 26. Oktober 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen sowie gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet. Voraussetzung für die Erfüllung des Fortbestandes der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger sei die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes. Dieser jedoch konnte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Bahn AG am 18. Dezember 1996 nicht mehr genommen werden, so dass mit dem Ende des Erziehungsgeldbezuges auch die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten geendet habe.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 28. Februar 2002. Die Ansicht der Beklagten, die Pflichtmitgliedschaft ende mit der Einstellung des Erziehungsgeldes, überzeuge nicht, da sie infolge der zweiten Schwangerschaft an der Realisierung von Ansprüchen nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz gehindert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Januar 2002 und de...

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