Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf ESF-Unterhaltsgeld. keine Vorrangigkeit eines Ausbildungszuschusses nach § 5 Abs 4 SVG. Nichtanwendung des § 22 SGB 3. Verletzung der Ermessensbetätigungspflicht
Orientierungssatz
Die Ablehnung eines Anspruchs auf ESF-Unterhaltsgeld wegen des Bezuges eines vorrangigen Ausbildungszuschusses nach § 5 Abs 4 S 2 SVG unter Anwendung des § 22 Abs 1 SGB 3 und ohne Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist rechtswidrig.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 19. April 2000 auf Gewährung von ESF-Unterhaltsgeld auch für die Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 02. Januar 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterhaltsgeld für die Zeit vom 01. Oktober 2000 bis 02. Januar 2001 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).
Der 1974 geborene Kläger war zuletzt Berufssoldat auf Zeit bei der Bundeswehr vom 01. April 1996 bis zum 31. März 2000 (Grundwehrdienst vom 01. April 1996 bis 28. Januar 1997). Für die Zeit vom 01. April 2000 bis zum 30. September 2000 erhielt er Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von 2 025,68 DM monatlich. Einen am 02. März 2000 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe erworben. Einen weiteren am 13. Juni 2000 mit Wirkung zum 01. Juli 2000 (nach Beendigung einer vom 24. Mai 2000 bis 30. Juni 2000 dauernden befristeten Beschäftigung als Kraftfahrer) gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03. August 2000 mit der Begründung ab, der Leistungsanspruch ruhe wegen des Bezuges der Übergangsgebührnisse vom 01. April 2000 bis zum 30. September 2000.
Vom 01. Juli 2000 bis zum 28. Mai 2001 (ursprünglich vorgesehenes Ende: 29. Juni 2001) nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang “Projektleiter L. N.„ bei der W. GmbH Bad F.) teil.
Auf seinen bereits am 30. März 2000 gestellten Antrag förderte das Kreiswehrersatzamt Cottbus - Berufsförderungsdienst - mit Fachausbildungsbescheid vom 07. Juni 2000 die Teilnahme des Klägers an der Berufsbildungsmaßnahme nach §§ 5, 5 a SVG für die Zeit vom 03. Juli 2000 bis 02. Januar 2000 durch Erstattung von Ausbildungsgebühren bis zu 4.500,00 DM, wobei die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Restkostenfinanzierung durch die Beklagte und den Kläger selbst stand. Über Art und Höhe von Nebenkosten (Reisekosten und Trennungsgeld) sollte nach Rücksendung beigefügter Formblätter durch den Kläger entschieden werden. Außerdem bewilligte das Kreiswehrersatzamt Cottbus - Berufsförderungsdienst - dem Kläger einen Ausbildungszuschuss nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG für die Zeit vom 03. Juli 2000 bis zum 02. Januar 2001.
Durch weiteren Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Cottbus vom Juni 2000 wurde der Bescheid vom 07. Juni 2000 nach §§ 5, 5 a SVG ergänzt bzw. geändert. Unter anderem wurde die Bewilligung der Lehrgangskosten für den Zeitraum vom 03. Juli 2000 bis 02. Januar 2001 auf 4.500,00 DM begrenzt, weil der Förderhöchstbetrag damit ausgeschöpft worden sei. Darüber hinaus wurde die Höhe des Ausbildungszuschusses auf 15 % der letzten Dienstbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 03. Juli 2000 bis 02. Januar 2001 festgelegt. Im Übrigen verblieb es im Wesentlichen bei den Regelungen des Fachausbildungsbescheides vom 07. Juni 2000.
Übergangsgebührnisse wurden dem Kläger ab 01. Oktober 2000 nicht mehr gezahlt.
Bereits am 30. März 2000 führte der Kläger auch ein Beratungsgespräch beim Arbeitsamt Cottbus betr. die Förderung der beruflichen Bildungsmaßnahme “Projektleiter L. N.„. Die Verwaltungsakten der Beklagten enthalten hierzu folgende Beratungsvermerke (Bl. I 37):
“Beratung FbW; möchte an der BM Projektleiter L. N. bei mibeg in Bad F. vom 030700-290601 teilnehmen. Besitzt bereits einige Kenntnisse im EDV-Bereich, die er erweitern möchte, um so eine dauerhafte berufl. Eingliederung zu erreichen. G. war zuletzt Soldat auf Zeit bei der BW. G. bezieht noch bis zum 300900 Übergangsgebührnisse, gefördert wird eine BM bis zur Dauer von 6 Monaten, Kosten werden bis zur Höhe von 4 500,-- DM übernommen, RK und Trennungsgeld werden für den bewilligten Zeitraum gewährt.
300300/21 N.
Fortsetzung: Nach Ablauf der Übergangsgebührnisse. Kann ab 011000 ESF-Uhg und KV/PV gewährt werden, über FK und Pausch. Für Unterk./Verpfl. Informiert. Die Vorauss. Gemäß 3 80 SGB III liegen vor, Anmeldebesch ., Merkbl. ESF und M6 ausgehändigt, Antragstellun...