Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen S 1 Ka 29/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 1994 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 1994 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. als Facharzt für Urologie zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 8. haben der Klägerin und den Beigeladenen zu 1., 6., 7. und 9. die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. hat.
Die Klägern ist eine kommunale Gesundheitseinrichtung Sie beschäftigte am 01. Oktober 1992 zwölf Ärzte, davon fünf Allgemeinmediziner, einen Hautarzt, einen Chirurgen, eine Gynäkologin, zwei Internisten und zwei Kinderärzte.
Der Beigeladene zu 9. ist Facharzt für Urologie und war früher am Krankenhaus F. beschäftigt Seit dem 01. Oktober 1994 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Er ist seit dem 29. November 1990 in das Arztregister der Beigeladenen zu 8. eingetragen.
Am 20. Januar 1994 (Schreiben vom 10. Januar 1994) beantragte die Klägerin sinngemäß die Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 9. Die Beigeladene zu 8. wiedersprach dem Antrag mit der Begründung, daß am 01. Oktober 1992 das Fachgebiet Urologie in der Einrichtung nicht besetzt gewesen sei. Der Zulassungsausschuß für Vertragsärzte für den Verwaltungsbezirk Cottbus beschloß am 02. März 1994, der Klägerin werde mit Wirkung zum 01. Mai 1994 genehmigt, den Beigeladenen zu 9. als Facharzt für Urologie einzustellen, mit der Bedingung, die Tätigkeit innernalb von drei Monaten nach Eintritt der „Rechtskraft” des Beschlusses aufzunehmen Zur Begründung führte er aus, der Beigeladene zu 11. habe bezüglich des Fachgebietes Urologie für den Kreis Calau (Planungsbereich) aufgrund der bestehenden Unterversorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet.
Am 18. März 1994 stellte der Beigeladene zu 11. für den Planurgsbereich Calau, Fachgruppe Urologie, nunmehr eine Überversorgung fest und ordnete mit Wirkung des Einganges bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses die Zulassungsbeschränkung an, daß Antrage auf Zulassungen bzw. auf Genehmigungen von dauerbeschäftigten Ärzten für diesen Bereich/Arztgruppe abzulehnen seien. In der Ausgabe 4/1994 des Brandenburgischen Ärzteblattes wurde eine entsprechende Übersicht der für weitere Zulassungen gesperrten Planungsbereiche/Fachgebiete veröffentlicht.
Die Beigeladene zu 8 legte gegen den Beschluß vom 02. März 1994 (ausgefertigt am 15. März 1994) am 20. April 1994 Widerspruch ein Zur Begründung führte sie ergänzend aus, daß für den Planungsbereich zwar ein rechneriscner Bedarf von 0,6 Urologen bestehe und z Z. kein Urologe niedergelassen sei, traditionell dieses Gebiet jedoch von Fachärzten für Urologie aus den angrenzenden Planungsbereichen (Luckau, Senftenberg, Cottbus) versorgt werde. Im Planungsbereich Luckau betrage der Versorgungsgrad 463, 4 Prozent, im Planungsbereich Senftenberg 133,6 Prozent und im Planungsbereich Cottbus 108,8 Prozent. Nach Berücksichtigung der Kreisgebietsreform werde Calau dem Kreis Senftenberg zugeordnet und der (neue) Landkreis Oberspreewald/Lausitz weise bei Planungstyp 6 einen Versorgungsgrad von 89,3 Prozent und bei Planungstyp 7 einen solchen von 111,0 Prozent auf. Eine Unterversorgung der Patienten mit urologischen Leistungen sei somit nicht erkennbar.
Durch Beschluß vom 08. Juni 1994 hob der Beklagte den Beschluß des Zulassungsausschusse auf und lehnte zugleich den Antrag der Klägerin auf Anstellung des Beigeladenen zu 9. ab. Zur Begründung führte er aus, die in § 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Gesundheitseinrichtungen genossen nur Bestandsschutz, soweit sie am 01. Oktober 1992 noch bestanden hatten. Der Gesetzgeber habe in § 311 Abs. 2 SGB V eine Erweiterung bestehender Gesundheitseinrichtungen nach dem 01. Oktober 1992 über die Bestandsschutzgarantie hinaus auch nicht für den Fall vorgesehen, daß Grande der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung diese als notwendig oder wünschenswert erscheinen ließen.
Gegen diesen ihr am 08. Juli 1991 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 25. Juli 1994 bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Zur Begründung rat sie ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des § 311 ABS. 2 SGB V in der Fassung des GSG lediglich darauf abgestellt, daß die Errichtung als solche existiere, nicht jedoch sei vom Gesetzgeber darauf abgestellt worden, daß auch die jeweilige Fachrichtung bereits vorhanden gewesen sei Neben der historischen Auslegung unter Zugrundelegung der amtlichen Begründung w...