nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen S 10 R 264/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 17. November 2000 und 29. August 2001 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen höheren Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit ab 01. August 1997.
Der am ... 1957 geborene Kläger leistete vom 16. August 1967 bis 14. März 1978 Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Ab 28. August 1976 war er Offiziersschüler der Offizierhochschule K ... Während des Dienstsportes am 30. November 1976 erlitt er eine Verletzung des linken Kniegelenkes. Am 14. März 1978 wurde er als zeitlich dienstuntauglich entlassen.
Auf Antrag des Klägers gewährte die Nationale Volksarmee, Wehrbezirkskommando P., ihm mit Bescheid vom 22. März 1978 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee, Abschnitt 423, ab 15. März 1978 in Höhe von 135,00 Mark. Für die Berechnung legte sie einen Körper- und Gesundheitsschaden in Höhe von 20 % zugrunde. Mit Bescheid der Nationalen Volksarmee, Wehrbezirkskommando, vom 10. März 1983 wurde die mit Bescheid vom 22. März 1978 bewilligte Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von 135,00 Mark ab 01. Mai 1983 eingestellt, da die Minderung des Körperschadens 10 % betrage.
Mit am 27. August 1997 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger aufgrund dieses Dienstunfalls die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleiches. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen und Gutachten bei. Mit Bescheid vom 02. September 1997 lehnte sie die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I 1674, - AAÜG-ÄndG - (im Folgenden: Dienstbeschädigungsausgleichgesetz - DBAG) ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Zahlungsgewährung einer Dienstbeschädigungs-Teilrente gemäß Abschnitt I/4/423 der Versorgungsordnung bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleichs gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 AAÜG-ÄndG sei ein Körper- oder Gesundheitsschaden in Höhe von mindestens 20 v. H. Da das ärztliche Gutachten der Gutachterärztekommission, Lazarett P., nur einen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden Körperschaden in Höhe von 10 v. H. ausweise, sei kein Dienstbeschädigungsausgleich zu zahlen.
Zur Begründung seines dagegen am 24. November 1997 eingegangenen Widerspruches machte der Kläger geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Urologie, Oberfeldarzt Dipl.-Med. B., Bundeswehrkrankenhauses L., vom 26. August 1998 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1998 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück, da sich aus dem Gutachten vom 26. August 1998 ein Körperschaden von 10 v. H. ergäbe, der nicht zum Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich führe, weil dieser einen Körperschaden von 20 v. H. voraussetze.
Der Kläger hat am 06. Oktober 1998 in dem Verfahren S 4 RA 667/98 vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u. a. ein Gutachten des Leitenden Chefarztes der Orthopädischen Fachklinik, O. P./B., Dr. K. M. vom 12. Januar 2000 eingeholt, der den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab August 1997 bis zu seiner Begutachtung am 11. Januar 2000 mit 25 v. H. und danach ab Januar 2000 mit 40 v.H. einschätzte. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000 hat die Beklagte vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich dahingehend zu beenden, dass sie einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Körper- und Gesundheitsschadens/einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. ab 01. August 1997 und 40 v. H. ab 01. Januar 2000 gewähre, den Bescheid vom 02. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 1997 zurücknehme und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Widerspruchsverfahrens erstatte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 08. März 2000 erklärt, dass er mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sei und bitte, einen zeitnahen Termin zur Protokollierung des Vergleiches anzuberaumen. Auf Anordnung des Vorsitzenden hat das Sozialgericht Potsdam mit Schreiben vom 08. Februar 2000 und 16. März 2000 den Beteiligten mitgeteilt, dass sich durch die Annahme des Vergleiches der Rechtsstreit erledigt habe und kein Termin mehr stattfinden werde.
Mit dem in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 23. März 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01. August 1997 auf der Grundlage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung von 25 v. H. einen Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe von monatlich 1...