Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursausfallgeldanspruch. Insolvenzereignis iS von § 141b Abs 3 Nr 2 AFG. offensichtliche Masseunzulänglichkeit. spätere Konkurseröffnung
Orientierungssatz
Ein Konkursverfahren kommt offensichtlich mangels Masse regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Lohnzahlungen eingestellt wurden, der Arbeitgeber seine betriebliche Tätigkeit vollständig eingestellt hat und ein Konkurseröffnungsantrag nicht gestellt worden ist (vgl BSg vom 23.11.1981 - 10/8b RAr 6/80 = BSGE 53, 1 = SozR 4100 § 141b Nr 21). Dass zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ändert nichts an den zunächst festzustellenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 141 Abs 3 Nr 2 AFG.
Tenor
In dem Verfahren
hat der 10. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1998 Konkursausfallgeld für die Monate 03. Dezember 1996 bis zum 28. Februar 1997 in Höhe von 3.325,74 € (6.504,58 DM) zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Konkursausfallgeld (Kaug) vom 03. Dezember 1996 bis 28. Februar 1997 in Höhe von 6.504,58 DM (= 3.325,74 €).
Der 1944 geborene Kläger war vom Oktober 1990 bis zum 28. Februar 1997 u.a. als Schlosser und Kraftfahrer bei der E. Hoch.- und Tiefbau. GmbH (i. F.: E H & T GmbH) tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch Schreiben vom 06. Januar 1997 wegen ungenügender Auftragslage im Bereich Hoch- und Tiefbau mit Ablauf des 28. Februar 1997 gekündigt. Ebenfalls zum Ende Februar 1997 wurden zahlreiche Arbeitskollegen des Klägers gekündigt, deren Lohn seit Dezember 1996 gleichfalls nicht gezahlt worden war. Mangels Lohnzahlungen für zurückliegende Monate erfolgten auch Eigenkündigungen von Arbeitnehmern der E H & T GmbH zum Ende Februar 1997. Die vor dem Arbeitsgericht Senftenberg (Az.: 4 Ca 222/97) erhobene Kündigungsschutz- bzw. Leistungsklage des Klägers auf ausstehenden Lohn für die Monate März 1996, Dezember 1996, Überstunden im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 1996 sowie Zinsen, (im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 15, 16 der Gerichtsakten - Az.: 4 Ca 222/97 - verwiesen), hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 23. April 1997 lautete u.a.:
“1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 06.01.1997 nicht beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.324,31 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus seinem Nettodifferenzbetrag aus 1.170,00 DM seit dem 25.04.1996, weitere 4 % Zinsen aus einem Nettodifferenzbetrag von 2.683,61 DM seit dem 25.01.1997 sowie weitere 4 % Zinsen aus einem Nettodifferenzbetrag aus 470,70 DM seit dem 11.02.1997 zu zahlen."
Der Kläger arbeitete seit 01. März 1997 bei der Hoch- und Tiefbauunternehmung V. G. P. vollschichtig. Die E H & T GmbH beantragte am 10. März 1997 bei dem Amtsgericht Cottbus, das Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen (Az.: .). Die vom Amtsgericht Cottbus eingesetzte Sachverständige/Vermögensverwalterin stellte in Berichten vom 16. Juni 1997 und 27. August 1997, wegen deren Einzelheiten auf die Beiakten des Amtsgerichts Cottbus (Az.: 64 N 104/97) verwiesen wird, u.a. fest, die Betriebseinstellung sei bereits am 03. März 1997 erfolgt und Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liege vor. Verbindlichkeiten von rund 5.434.000 DM ständen aktivierte Vermögenswerte von rund 86.200 DM gegenüber. Das Amtsgericht Cottbus eröffnete durch Beschluss vom 23. Juni 1997 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Firma E H & T GmbH.
Der Kläger beantragte bei dem Arbeitsamt Cottbus am 06. März 1997 Kaug. Er gab u.a. an, die Betriebseinstellung sei am 28. Februar 1997 erfolgt. Er habe im Monat Dezember 1996 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.879,60 DM (Nettoarbeitsentgelt 2.467,95 DM), im Januar 1997 3.244,63 DM brutto (2.776,03 DM netto) und im Februar 2.446,13 DM brutto (2.162,80 DM netto) zu beanspruchen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Kaug durch Bescheid vom 06. Februar 1998 ab. Das Gesamtvollstreckungsverfahren sei am 23. Juni 1997 eröffnet worden. Als Kaug-Zeitraum komme der 23. März bis 22. Juni 1997 in Betracht. Hierfür habe der Kläger jedoch keinen entsprechenden Kaug-Antrag gestellt. Für den geltend gemachten Zeitraum von Dezember 1996 bis 28. Februar 1997 bestünde deswegen kein Anspruch auf Kaug; wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 33 bis 34 der Kaug-Akten der Beklagten Bezug genommen.
Hiergegen richtete sich der am 06. März 1998 eingelegte Widerspruch, mit dem der...