nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 14.11.2001; Aktenzeichen S 6 AL 196/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 aufgehoben: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 19. Januar bis 25. Januar 1998 sowie 25. Februar 1998 bis 30. September 1998 sowie die damit verbundene Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7 161,81,00 DM sowie der von der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 567,26 DM.
Die im Jahre 1952 geborene, ledige Klägerin (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) stand seit dem 06. August 1994 im Arbeitslosenhilfebezug der Beklagten. Sie hat eine Ausbildung als Vorfertigungsmechanikerin durchlaufen und war anschließend 20 Jahre als Werkstattschreiberin beschäftigt. Am 14. August 1997 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe und gab in ihrem Antrag (ergänzt mit Billigung der Klägerin durch den Antragsannehmer) einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge an, die Fragen zu Bargeld, Bankguthaben, Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträgen wurden (ebenfalls durch den Antragsannehmer) verneint. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 01. Oktober 1997 zunächst in Höhe von 222,60 DM (Bemessungsentgelt 640,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/keine Kinder/Leistungssatz 53 %) und für die Zeit ab 01. Januar 1998 in Höhe von 223,79 DM wöchentlich (wie oben aufgrund Änderung der Leistungsverordnung).
In ihrem Fortzahlungsantrag vom 10. August 1998 gab die Klägerin (durch den Antragsannehmer) nunmehr an, über Bargeld/Bankguthaben von 18 000,00 DM zu verfügen. Sie habe einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt. Das Bundesamt für Finanzen teilte der Beklagten zwei Freistellungsaufträge mit. Auf Nachfrage der Beklagten reichte die Klägerin Belege ein, aus denen sich Folgendes ergibt: Die Klägerin legte am 12. November 1997 ein Sparbuch bei der Volksbank mit einem Anfangsguthaben von 6 000,00 DM an. Am 19. Januar 1998 erhöhte sich das Guthaben auf 9 024,00 DM, am 02. Juli 1998 auf 14 024,00 DM. Am 28. September 1998 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von 9 024,00 DM, so dass sich das Restguthaben auf 5 000,00 DM belief. Die Klägerin legte am 25. Februar 1998 ein weiteres Sparbuch bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam an mit einer Einlage von 15 000,00 DM. Hierauf erfolgte am 06. August 1998 eine Einzahlung von 3 000,00 DM. Am 28. September 1998 wurden 10 000,00 DM von diesem Konto abgehoben, so dass ein Restguthaben von 8 000,00 DM verblieb. Beide Sparbücher waren auf den Namen der Klägerin angelegt.
Die Klägerin hat hierzu unter dem 03. November 1998 erklärt: "Ein Zuwachs auf meinen Konten wurde durch einmalige Zuwendungen möglich, die ihren Ursprung aus der Altersrentenversicherung, aus der Pflegeversicherung und aus Ersparnissen vergangener Jahrzehnte meiner Mutter haben. Meine Mutter ist seit Jahren pflegebedürftig. Eine Leistung aus der Pflegeversicherung bezieht sie seit dem 01.12.1997. Es handelt sich um Kapitalrückstellungen, die für mich als Absicherung lebensnotwendiger Existenzgrundlagen zur Verfügung stehen sollen. Ich habe diese Zuwendungen ihrem Ursprung zurückgeführt u. möchte sie der normalen gesetzlichen Erbfolge überlassen ..."
Zu der vorgenannten Erklärung brachte die Klägerin Fotokopien von Kontoauszügen ihres Girokontos, des Sparbuches ihrer Mutter, E. T., geboren 1915, bei der Volksbank R. eG sowie des Girokontos ihrer Mutter, ebenfalls bei der Volksbank R. eG bei.
Auf das Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 1998 zur Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für die hier streitigen Zeiträume erklärte die Klägerin unter dem 03. Januar 1999: "Ich habe Ersparnisse von meiner pflegebedürftigen Mutter angenommen. Das ist einerseits zum Schutz meiner Mutter und andererseits unter der Voraussetzung geschehen, dass sie auch weiterhin in einer ordentlichen Qualität versorgt wird. Für mich sollen diese Gelder auch generell erst dann für die Verwendung lebensnotwendiger Existenzgrundlagen zur Verfügung stehen, wenn sie selbst diese Gelder nicht mehr braucht. Mit irgendwelchen gesetzlichen Grundlagen fühle ich mich diesbezüglich überfordert."
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. Januar 1998 bis 25. Januar 1998 sowie ab 25. Februar 1999 ganz auf. Die Klägerin habe am 19. Januar 1998 über ein Vermögen von 9 024,00 DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8 000,00 DM verblieben 1 024,00 DM. Bei der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitsl...