Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltbescheid. Kürzung von Arbeitsentgelten aufgrund von Arbeitsausfalltagen durch den Versorgungsträger

 

Orientierungssatz

Der Versorgungsträger ist nicht berechtigt, Arbeitsentgelte aufgrund der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung angegebenen Arbeitsausfalltage zu kürzen.

 

Normenkette

AAÜG § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; SGB VI § 252a Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen S 8 RA 858/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen B 4 RA 6/99 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung seiner Arbeitsentgelte ohne Berücksichtigung von Arbeitsausfalltagen.

Der 1934 geborene Kläger war vom 01. September 1971 bis zum 31. Dezember 1975 als Hauptreferent sowie als politischer Mitarbeiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR, vom 01. Januar 1976 bis zum 30. April 1978 beim Rat des Bezirkes F sowie vom 01. Mai 1978 bis zum 31. Dezember 1991 beim Rat des Kreises E tätig und ab 01. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Juli 1995 die Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ab dem 01. September 1971 und das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der jeweiligen Begrenzungen nach Anlage 4, 8 und 5 für die Jahre 1971 bis 1977 fest. Für die Zeit ab dem 01. Januar 1978 erfolgte keine Begrenzung mehr. Die nachgewiesenen Zeiten enden in dem Bescheid mit dem 20. Mai 1990. Weiterhin stelle die Beklagte die Zeiten der Unterbrechung wegen Arbeitsausfalltagen vom

26.12.75 -- 31.12.75

09.12.76 -- 31.12.76

11.12.77 -- 31.12.77

11.12.78 -- 31.12.78

15.12.79 -- 31.12.79

22.12.80 -- 31.12.80

24.11.82 -- 31.12.82

21.05.90 -- 30.06.90

fest.

Einleitende Erläuterungen des Bescheides wiesen darauf hin, daß die mitgeteilten Daten in ihrer Gesamtheit der (Neu-) Berechnung einer Leistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dienen sollten.

Der Kläger erhob am 14. August 1995 Widerspruch mit der Begründung, er könne die Art der Berechnung für die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 nicht nachvollziehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. November 1995 zurück: Sofern das Entgelt auf die Werte der Anlage 3, 4, 5 oder 8 zum AAÜG zu begrenzen sei, müsse für jeden beitragsfreien Tag der Wert anteilig gemindert werden. Der Wert der Anlage 3 entspräche der Beitragsbemessungsgrenze und sei nur dann in vollem Umfang anzurechnen, wenn das ganze Jahr über durchgehend Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestanden habe. In den Jahren 1975 bis 1977 seien Arbeitsausfalltage zu verzeichnen. Deshalb wären die Werte der Anlage 5 bzw. 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) entsprechend umzurechnen gewesen. Der Kläger hat diesen Widerspruchsbescheid zunächst nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 stellte die Beklagte die Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem, das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der jeweiligen Begrenzung nach Anlage 3 für die Jahre 1971, 1973 bis 1976 sowie die Zeiten der Unterbrechung wegen Arbeitsausfalltagen entsprechend dem Bescheid vom 11. Juli 1995 nach Maßgabe des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) fest. Einleitende Erläuterungen des Bescheides wiesen darauf hin, daß die Daten vom Rentenversicherungsträger für Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 1997 zu berücksichtigen seien.

Am 09. Juli 1997 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Überführungsbescheide.

Der Widerspruchsbescheid stehe im Widerspruch zu den §§ 252 a 260 Satz 3 SGB VI . Mit Ausnahme des Jahres 1978 seien keine Arbeitsausfalltage von mindestens einem Kalendermonat angefallen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 11. Juli 1995 ab: Entgelte nach den AAÜG seien nur für solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt erzielt worden sei. Daher blieben z. B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie der unentgeltlichen Arbeitsbefreiung und Arbeitsausfalltage bei der Feststellung des maßgeblichen Entgelts unberücksichtigt. Den hiergegen am 14. August 1997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1997 zurück.

Der Kläger hat am 04. November 1997 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Diese richtet sich ausdrücklich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1997. Mit Schreiben vom 07. November 1997, bei Gericht eingegangen am 10. November 1997 hat der Kläger mitgeteilt, daß er nunmehr den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1997 erhalten habe und dennoch seine Klage aufrecht erhalte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat sich die Beklagte bereiterklärt, einen neuen Überführungsbescheid zu erteilen, in dem für die Jahre 1975 und 1976 keine Arbeitsausfalltage berücksichtigt werden. Der Kläger hat diese Teilerkenntnis der Beklagten angenommen.

Der Klä...

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