Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen S 6 RA 410/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.08.2001; Aktenzeichen B 10 LW 9/00 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 1998 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1997 dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer für die Zeit ab 01. September 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Der am … 1939 geborene Kläger arbeitete ab dem 03. September 1984 in dem Volkseigenen Gut (VEG) Tierproduktion L. bzw. ab 1991 bei deren Rechtsnachfolgerin Gut L. GmbH.

Die Gut L. GmbH bewirtschaftete im Jahre 1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 651,99 ha und hielt 420 Milchkühe. Der Kläger war als Tierpfleger beschäftigt.

Von der landwirtschaftlichen Nutzfläche wurden im Jahr 1993 unter Förderung nach Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 61,81 ha stillgelegt und nicht mehr bzw. eingeschränkt bewirtschaftet. Durch diese Flächenstillegung reduzierte sich der Tierbestand der Milchkühe der nunmehr in Liquidation befindlichen Agrargut GmbH i. L. L. von 420 auf 200 Stück. Der Kläger arbeitete zumindest überwiegend im Stallbereich. Daneben führte er auch Aufräumarbeiten durch. In den Jahren 1994 und 1995 fanden weitere Flächenstillegungen im Beschäftigungsbetrieb statt. Diese wurden ebenfalls durch EU-Mittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. … gefördert.

Mit Schreiben vom 27. April 1995 kündigte die Agrargut GmbH i. L. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 1995. Im Kündigungsschreiben führte sie u. a. aus, infolge der Umstrukturierung und Neuordnung der Beschäftigungsstruktur werde sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit weiter wesentlich verändern, in deren Abhängigkeit ein Arbeitskräfteabbau unumgänglich sei. Im September 1995 wurde der Stallbetrieb veräußert.

Bereits am 26. April 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten Ausgleichsgeld für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Landwirtschaft. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, der Arbeitsplatz sei aufgrund der Flächenstillegung im Jahre 1993 weggefallen, und der Kläger sei aus sozialen Gründen weiterbeschäftigt worden. Es sei eine Überbrückung möglich gewesen, da umfangreiche Arbeiten zur Beseitigung der Altlasten im Hinblick auf die Vorbereitung des Verkaufs der Betriebsanlagen und des Ackers notwendig geworden seien. In den Jahresmeldungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge gab der Arbeitgeber für die Jahre 1993 und 1994 als ausgeübte Tätigkeit die Kennziffer 044 (Viehpfleger) an.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ab. Sie führte u. a. aus, nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 FELEG erhielten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte landwirtschaftliche Arbeitnehmer ein Ausgleichsgeld, wenn ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft aufgrund vollständiger Stillegung oder Abgabe nach diesem Gesetz endet oder der Arbeitsplatzverlust in diesem Unternehmen durch eine Maßnahme nach EU-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen begründet sei. Die Entlassung müsse inhaltlich und zeitlich auf die durchgeführte Maßnahme zurückzuführen sein. Nach den Richtlinien der Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Arbeit und Soziales sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der Entlassung und der Maßnahme nur dann gegeben, wenn die Entlassung innerhalb von sechs Monaten vor bzw. nach Beginn der Maßnahme erfolge. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Arbeitsplatz nach den Angaben des Arbeitgebers infolge der Flächenstillegung 1993 weggefallen, die Entlassung jedoch erst zum 31. August 1995 erfolgt sei.

Zur Begründung seines am 08. Juli 1996 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, Gründe der Kündigung seien sowohl die Stillegung im Jahre 1993 als auch die weiteren Flächenstillegungen im Jahre 1994 von 73,05 ha und im Jahre 1995 von 84,62 ha gewesen. Die Kündigung sei insbesondere wegen der letztgenannten Flächenstillegungsmaßnahme erfolgt. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 07. April 1997 mit, entscheidend für die Kündigung sei die Flächenstillegung des Jahres 1993 gewesen, aufgrund der Flächenstillegung des Jahres 1995 sei ein anderer, weiterer Arbeitnehmer entlassen worden. Er bezog sich ergänzend auf sein Schreiben an die Beklagte vom 14. Februar 1996 zum Zusammenhang der Entlassung des Kläger...

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