Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. Februar 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. April 1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt - noch - Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ........... 1952 geborene Klägerin erlernte vom September 1970 bis Juli 1972 den Beruf einer Verkäuferin und erlangte am 01. Juli 1972 ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis. Von 1972 bis 1991 war sie als Fachverkäuferin für Lebensmittel und ab März 1991 dann als Verkäuferin für Textilien beschäftigt. Vom 25. November 1991 bis 20. Februar 1992 durchlief sie eine Qualifikation für Verkaufspersonal, vom 16. März 1992 bis 10. Juni 1992 dann eine Aufbauqualifikation für Leitungstätigkeiten. Vom September 1992 bis Juni 1995 war die Klägerin als Verkäuferin und Filialleiterin eines Spiel- und Schreibwarengeschäftes mit dem Verkauf von Spielwaren sowie der Organisation und Abrechnung der Filiale beschäftigt. Die Tätigkeit setzte regelmäßig eine Lehre oder eine Anlernzeit voraus, die vom Arbeitgeber für eine völlig ungelernte Kraft mit sechs Monaten angesetzt wurde. Die Klägerin wurde nach dem Manteltarifvertrag (MTV) Einzelhandel Brandenburg, Tarifgruppe K 3 im dritten Tätigkeitsjahr, entlohnt. Diese Entlohnung entsprach der eines Facharbeiters und war im Tarifvertrag durch selbständiges Arbeiten in Verkauf und Abrechnung definiert.
Am 24. April 1996 beantragte die Klägerin wegen seit 16. Mai 1995 bestehenden Wirbelgleitens Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 02. Februar 1996 in der H.-J.-Klinik in Bad H. bei, der als Diagnosen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei Spondylolisthesis L 5/S 1, ein rezidivierendes Cervikokranialsyndrom, eine essentielle arterielle Hypertonie sowie Migräne aufweist. Die Klägerin sei nicht in der Lage, in ihrem Hauptberuf als Verkäuferin/Filialleiterin mehr als zwei Stunden zu arbeiten, weiterhin sei ihr Heben und Tragen von Lasten über 7 kg, Tätigkeiten in gebeugter Körperhaltung nicht möglich, Tätigkeiten in anderen Wirbelsäulenzwangshaltungen seien zu vermeiden. Ständiges Stehen oder Sitzen sei nicht möglich. Körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen könnten vollschichtig ausgeübt werden.
Die Beklagte veranlasste weiterhin das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Klumpp vom 25. Juni 1996, der rezidivierende Lumboischialgien bei Spondylolisthesis L 5 über S 1 (Typ Meyerding II) und rezidivierende Periarthritis der rechten Schulter diagnostizierte: Der Klägerin seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Bückbelastung und Hebebelastung vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 20. September 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Den hiergegen am 27. September 1996 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1996 zurück.
Gegen den am 02. Januar 1997 per Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 27. Januar 1997 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der K. Groß- und Einzelhandel GmbH vom 29 Januar 1998 und einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. M., Praktischer Arzt, vom 23. Juli 1997 eingeholt, dem ein Arztbrief des Chefarztes der H.-J.-Klinik Dr. Sch. vom 16. Januar 1996 beigefügt war, der bei den bekannten Diagnosen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin/Verkäuferin in einem Spielwarengeschäft für nicht mehr zumutbar, die eine körperlich leichte Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen jedoch für vollschichtig zumutbar hielt.
Schließlich hat das Sozialgericht das Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. med. M. B. vom 27. November 1998 veranlasst: Dr. B. hat folgende Krankheiten und Gebrechen bei der Klägerin festgestellt:
Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Neigung zu cervikalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer radikulären Symptomatik,
Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, lumbales Wirbelgleiten L 5/S 1 Meyerding II mit Neigung zu lumbalen Reizerscheinungen, Ausschluss einer radikulären Symptomatik,
Schultergelenksverschluss rechts (Periarthritis humeros-capularis).
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig verrichten. Ausschließliches Gehen, Stehen oder Sitzen sei zu widerraten. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, im Freien müssten Witterungsschutzbedingungen eingehalten werden. Kälte, Nässe und Zugluft seien nicht mehr zumutbar. Dies gelte auch für Arbeiten im Steigen, mit Klettern, auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten im Hocken und Kriechen. Die Klägerin könne Arbeiten im Bücke...