nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Einbeziehung in das DDR-Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Anspruch auf Feststellung von Rentenanwartschaftszeiten eines DDR-Sonderversorgssystems hat, wer am 30. Juni 1990 die objektiven Voraussetzung einer Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystems erfüllt hatte, und zwar auch, wenn seinerzeit eine förmliche Einbeziehung unterblieben war.
2. Keinen Anspruch auf Feststellung von Rentenanwartschaftszeiten eines DDR- Sonderversorgssystems hat, wer lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung in das jeweilige Versorgungssystems hätte einbezogen werden können.
3. Ob eine Pflichtbeitragszeit nach § 5 Abs. 1 AAÜG vorliegt, ist ausschließlich durch eine objektive Auslegung des Bundesrechts und unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Die seinerzeitige Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis sind dabei unbeachtlich.
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 1-2, § 1 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; 2. DB zur AVItech (DDR); SGB VI § 149 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.02.2001; Aktenzeichen S 8 RA 254/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 16. Mai 1977 bis 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) bzw. zum Zusatzversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 1 zum AAÜG und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am ...Januar 1940 geborene Kläger schloss sein am 27. Juli 1959 begonnenes Hochschulstudium am 14. September 1965 ab. Die Urkunde für die Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs wurde am 14. September 1965 ausgestellt. Ab 01. Oktober 1965 arbeitete der Kläger beim VE Bau- und Montagekombinat O., Betriebsteil F., als Diplom-Ingenieur sowie ab 01. April 1966 als Technologe. Ab 21. Juni 1967 war er beim VE Tiefbaukombinat F. als HAN-Bauleiter für Wasserwirtschaft sowie ab 01. Januar 1969 als technischer Leiter des Betriebsteiles F. tätig. Das Arbeitsverhältnis mit dem inzwischen umbenannten VE Verkehrs- und Tiefbaukombinat F. endete zum 31. Januar 1972. Ab 01. Februar 1972 arbeitete der Kläger beim VEB Bezirksfleischkombinat F. als Ingenieur für Investitionen bis zum 10. Mai 1977. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen am 26. April 1977 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag.
Im hier streitigen Zeitraum ab 16. Mai 1977 arbeitete der Kläger als Abteilungsleiter Projektierung bei der ZBO E. sowie ab 01. Oktober 1985 zusätzlich als 1. Stellvertreter des Betriebsleiters. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 1989.
Eine Versorgungszusage über Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er während der gesamten Zeit nicht. Ab 01. Januar 1990 übte er keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Vom 09. Februar 1990 bis 23. Mai 1991 war er arbeitslos gemeldet.
Am 26. August 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Beschäftigungszeiten vom 01. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Die Beklagte zog Kopien aus der Akte über das Kontenklärungsverfahren bei. Der Kläger reichte ergänzend Unterlagen über seine erzielten Verdienste ein.
Mit Bescheid vom 20. März 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 1965 bis 10. Mai 1977 als nachgewiesene Zeiten der AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Feststellung der Zeiten vom 16. Mai 1977 bis 31. Dezember 1989 lehnte sie ab, da sie aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht diesem Zusatzversorgungssystem zugeordnet werden könnten. Denn die Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Betrieb (VEB) oder diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung erfordere. Zur Begründung seines dagegen am 27. April 2000 eingegangenen Widerspruches, dem der Kläger weitere Unterlagen beifügte, machte er geltend, als Leiter der Projektierungsabteilung der ZBO E. habe er gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. Seite 487 - 2. DB) zur Versorgungsordnung vom 17. August 1950 zu den Versorgungsberechtigten aus dem Kreis der technischen Intelligenz g...