Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen S 1 AL 345/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil des Sozialgerichts Neuruppin vom21. September 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 1998 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 09. April 1998 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ab 09. April 1998 Arbeitslosengeld.
Die am … 1966 geborene Klägerin bezog nach einer zuletzt bis zum 31. Oktober 1990 ausgeübten Beschäftigung als Raumpflegerin vom 01. November 1990 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Oktober 1991 Arbeitslosengeld (Bescheide des Arbeitsamtes Eberswalde vom 13. November 1990 und 22. März 1991). Einen von der Klägerin im Dezember 1993 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt Eberswalde mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 ab. Der Bescheid wurde von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Vom 25. November 1996 bis 21. November 1997 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teil (Fortbildung zur Fachkraft für Gebäudereinigung, Maßnahmeträger: Institut für Kaufmännische Bildung GmbH – B.-W.). Während dieser Zeit erhielt sie Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), u. a. ESF-Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1 ESF-Richtlinien in Höhe von monatlich 1.050,– DM (Bescheid des Arbeitsamtes Eberswalde vom 13. November 1996).
Am 09. April 1998 meldete die Klägerin sich bei dem Arbeitsamt Eberswalde – Dienststelle S. – arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1998 war zu Beginn des Jahres die Lohnsteuerklasse V mit einem Kinderfreibetrag eingetragen. Mit Bescheid vom 11. Juni 1998 lehnte das Arbeitsamt Eberswalde den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 09. April 1998 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeitnehmer treffe für sie nicht zu. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 09. April 1998 weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens 5 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Den hiergegen von der Klägerin am 1. Juli 1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 06. August 1998, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 47 bis 50 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen wird, als unbegründet zurück. Die Klägerin habe innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist vom 09. April 1995 bis zum 08. April 1998 nicht mindestens 12 Monats in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 123 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gestanden. Die Klägerin habe zwar in der Zeit vom 25. November 1996 bis zum 21. November 1997 an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen, jedoch zähle diese Bildungsmaßnahme nicht als versicherungspflichtige Zeit im Sinne des Gesetzes. Auch ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, da innerhalb der Vorfrist von einem Jahr nicht mindestens 5 Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen werden könnten.
Am 31. August 1998 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Sie habe in der Zeit vom 25. November 1996 bis 21. November 1997 an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen. Da die anderen Personen, die an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hätten, auch Arbeitslosengeld bekommen hätten, sei sie der Auffassung, dass ihr Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zustehe.
Mit Urteil vom 21. September 1999 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. In dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. August 1998 sei ausführlich darauf eingegangen worden, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld die Anwartschaftszeit sei, die die Klägerin nicht erfüllt habe. Das Gericht sehe insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folge den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die sie für zutreffend halte. Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirke die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme keinen Gleichstellungstatbestand mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung, weil die Förderung der beruflichen Bildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erfolgt sei. Eine Gleichstellungszeit hätte nur begründet werden können, wenn die Förderung im Rahmen und nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes erfolgt wäre.
Gegen das der Klägerin am 02. Oktober 1999 zugestellte Ur...