nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Gesamtbedarf. Fahrkosten. Einkommen. Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Einkommensanrechnung nach § 71 SGB III werden Werbungskosten des Auszubildenden nicht berücksichtigt.
Normenkette
SGB III §§ 59-60, 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, 3, § 71 Abs. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BAfög § 21; BBiG § 4 Abs. 1, § 25 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 23.10.2002; Aktenzeichen S 1 AL 228/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtzüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. August 1998 bis 31. Juli 1999.
Die ... 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Nach dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalt M. B. G. B ... in ... L., geschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 06. Februar 1998 erlernte sie in der Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten. Dieser Vertrag sah u. a. eine monatliche Bruttovergütung von 600 DM im ersten Ausbildungsjahr und 850 DM im zweiten Ausbildungsjahr vor. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 4 bis 7 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin beantragte am 26. Mai 1998 BAB. Nach ihren Angaben dauerte die von ihr nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestrittene Fahrt von K., dem Wohnort ihrer Eltern, nach L.über dreieinhalb Stunden; die Klägerin berief sich insoweit auf Reiseauskünfte der Deutschen Bahn AG. Ausweislich eines von der Klägerin mit R. und G. B. geschlossenen Mietvertrages vom 27. Mai /08. Juni 1998 mietete sie ab dem 01. August 1998 Wohnraum in der W.-H.-Straße. in ... L. zu einer monatlichen Miete von 390 DM. Wegen der von der Klägerin eingereichten Erklärungen ihrer Eltern zu ihren Einkommensverhältnissen wird auf Blatt 14 bis 21 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte ermittelte aus dem Einkommen der Klägerin einen monatlichen Anrechnungsbetrag von 520 DM, indem sie von der jährlichen Ausbildungsvergütung von 7.320 DM (610 DM x 12) den Freibetrag gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 1.080 DM (90 DM monatlich x 12) abzog und den verbleibenden Betrag durch 12 dividierte. Im Übrigen legte sie für die Klägerin einen Gesamtbedarf von 1.035,40 DM zugrunde. Nach Abzug des o. g. Einkommens der Klägerin in Höhe von 520 DM und des Einkommens ihrer Eltern in Höhe von 331,82 DM monatlich errechnete sie eine monatliche auszuzahlende BAB von (gerundet) 183 DM. Wegen der einzelnen Berechnungsschritte der Beklagten wird auf Blatt 28 bis 30 ihrer Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 29. April 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 BAB in Höhe von 183 DM monatlich. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an.
Den Antrag der Klägerin vom 29. Juni 1999 auf BAB ab dem 01. August 1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 2000 ab, da der Klägerin die für ihren Lebensunterhalt und für ihre Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden. Den hiergegen gerichteten, nicht näher begründeten Widerspruch vom 23. März 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. August 2000 zurück.
Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2000, dass die Berechnung der BAB in den zurückliegenden Bescheiden fehlerhaft vorgenommen worden sei. Die Sozialpauschale und Werbungspauschale seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich der Freibetrag des Arbeitsamtes in Höhe von 90 DM. Aufgrund dessen sei ihr nicht der eigentlich zustehende Betrag von 485 DM monatlich, sondern 183 DM gezahlt worden, so dass sich für den Zeitraum 01. August 1998 bis 31. Juli 1999 ein Fehlbetrag von 3.624 DM ergebe. Ihr sei bekannt, dass die Bescheide bestandskräftig seien, sie bitte jedoch um deren Überprüfung.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des "Bescheides vom 04.02.00" keine Beanstandung ergeben habe. Für den Bewilligungszeitraum 01. August 1998 bis 31. Juli 1999 könne die Sozialpauschale keine Berücksichtigung finden, da die Ausbildungsvergütung unter der Kleinstverdienergrenze gelegen habe. Werbungskosten für den Auszubildenden würden gemäß § 71 SGB III nicht berücksichtigt, weil sie bereits vom Gesamtbedarf erfasst würden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 22. September 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2001, der Klägerin zugestellt am 26. März 2001, z...