Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, der zunächst mittels eines Tonaufnahmegerätes protokolliert und später unverzüglich niedergeschrieben wurde. materiell-rechtlicher Vertrag. Beendigung Rechtsstreit

 

Orientierungssatz

Zur Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, bei dem zunächst Tonaufnahmegeräte zur Protokollierung der wesentlichen Erklärungen der Beteiligten verwendet wurden, um anschließend unverzüglich die Sitzungsniederschrift zu erstellen.

 

Normenkette

SGG §§ 101, 122; ZPO §§ 160a, 165; BGB § 779 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen S 6 KN 58/97 U)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wesentlichen, die Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf seine Bergmannsinvalidenrente anzurechnen. Vorab ist darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2001 erledigt worden ist.

Der 1938 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeugschlosser und stand als Kraft-, Kipper-, Traktoren-, Dumper- und Zugmaschinenfahrer nach den Eintragungen in seinen Arbeitsbüchern/Sozialversicherungsausweisen in Beschäftigungen, ab 1958 bzw. 16. April 1962 in bergbaulichen Betrieben. Er entrichtete ab 01. Juni 1973 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR); wegen der weiteren Einzelheiten zu den Arbeitsbüchern/Sozialversicherungsausweisen wird auf Bl. 3 bis 40 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Nach dem 13. März 1985 ist der Kläger nach eigenen Angaben "krank" gewesen. Der Kläger erlitt nach einem ersten Arbeitsunfall im Jahr 1962 einen weiteren Arbeitsunfall am 30. Juni 1967. Aufgrund dieses Unfalls wurde die MdE von 40 v.H. nach einem medizinischen Gutachten vom 30. April 1985 durch die Bezirksstelle für ärztliches Begutachterwesen eingeschätzt. Der Kläger bezieht eine Verletztenrente ab 01. März 1985 (Bescheid vom 16. Mai 1983), die seit April 1991 von der Holzberufsgenossenschaft (BG), gezahlt wird.

Der Kläger beantragte am 02. Juni 1993 Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen Gesundheitsstörungen am rechten Fuß infolge von Unfällen.

Die Beklagte gewährte dem Kläger Bergmannsinvalidenrente ab 01. Juli 1993 (Rentenbescheid vom 08. Juli 1994), wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 122 bis 146 der Verwaltungsakten verwiesen wird.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 08. Juli 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1995 als unbegründet zurückwies. Einen weiteren Rechtsbehelf erhob der Kläger nach dem Stand der Verwaltungsakten hiergegen nicht.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1997 zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bergmannsinvalidenrente an, weil nach den ab 01. Januar 1996 geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Bergmannsinvalidenrente zu erfolgen habe; wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 201 bis 202 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Zum 01. Mai 1997 betrug der monatliche Zahlbetrag 889,00 DM (= Bergmannsinvalidenrente 810,00 DM + 79,00 DM Zusatzrente aus der FZR) und der der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Auskunft der BG vom 16. Dezember 1998 727,50 DM.

Nach Stellungnahmen des Klägers, wozu auf Bl. 203 bis 205 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird, hob die Beklagte den Bescheid vom 08. Juli 1994 über die Gewährung der Bergmannsinvalidenrente und die dazu ergangenen Anpassungsmitteilungen hinsichtlich Rentenhöhe mit Wirkung vom 01. Mai 1997 (teilweise) auf und bestimmte den Rentenleistungsbetrag ab diesem Zeitpunkt nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und zur Pflegeversicherung auf 149,86 DM monatlich (Bescheid vom 22. April 1997); wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 212 bis 216 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger legte hiergegen am 23. Mai 1997 Widerspruch mit dem Ziel ein, die Bergmannsinvalidenrente ungekürzt weiter zu erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1997); wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 233 bis 231 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 22. April 1997 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Er hat u.a. verlangt, ihm die "gestrichene" Invalidenrente ab 01. Mai 1997 einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 20 % nachzuzahlen.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Urteil vom 27. Oktober 1999 den Bescheid vom 22. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1997 insoweit aufgehoben, als mit diesem eine Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung von mehr als 50 v. H. auf die Bergmannsinvalidenrente erfolgt sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei bezüglich der Anerkennung eines Körperschadens mit ei...

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