Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 26.09.1995; Aktenzeichen S 4 R 8/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom26. September 1995 geändert.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1996 und zum 1. Juli 1996 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Rentenanpassungen gemäß ihrem Anerkenntnis vom 6. Juni 1995 vorzunehmen. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu sieben Zehnteln zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Altersrente eine nach Abschluß einer Prüfung zurückgelegte Zeit zu berücksichtigen ist.
Der im … 1929 geborene Kläger ist Diplom-Staatswissenschaftler. Nach dem Besuch der Oberschule und einer Verwaltungslehre war er vom 26. (27.) Oktober 1950 bis wenigstens 31. August 1952 als Student an der Deutschen Verwaltungsakademie „W. J.” immatrikuliert, wo ihm nach bestandener Prüfung am 23. Juli 1952 das Diplom zuerkannt wurde. Vom 29. August 1952 bis 26. Februar 1953 war er kommissarischer Abteilungsleiter bei einem Rat des Bezirkes, bevor am 2. Juli 1953 eine Beschäftigung beim Deutschen Institut für Zeitgeschichte, dem späteren Institut für internationale Politik und Wirtschaft aufnahm. Dort arbeitete er mit einer einjährigen Unterbrechung bis 31. August 1990.
Seit 1. April 1960 war der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen Gegen den in Bezug auf diese Zeit vom Versorgungsträger erteilten Entgeltbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist ein Rechtsbehelfsverfahren nicht anhängig.
Im Februar 1994 beantragte der Kläger Regelaltersrente. Dem Antrag waren u.a. die Diplom-Urkunde vom 23. Juli 1952 über das bestandene Staatsexamen, der Versichertenausweis der Sozialversicherungsanstalt Mark Brandenburg, wonach die Landesregierung Brandenburg u.a. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1950 und die Deutsche Verwaltungsakademie „W. U.” für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. August 1952 Arbeitsverdienste bescheinigten, sowie der Versicherungsausweis vom 24. März 1952, aus dem sich eine Tätigkeit als Student und Stipendienempfänger vom 26. Oktober 1950 bis 31. August 1952 ergibt, beigefügt.
Mit Bescheid vom 5. September 1994 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab 1. November 1994 mit einem Zahlbetrag in Hohe von 2423,69 DM monatlich. Die Zeit vom 26. Oktober 1950 bis 31. August 1952 berücksichtigte sie hierbei nicht als Anrechnungs-, sondern als Pflichtbeitragszeit.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, daß sein Studium als rentenrechtliche Zeit abgelehnt und somit als Anrechnungszeit nicht anerkannt worden sei. Es habe sich um Hochschulausbildung gehandelt, die bis zum Ende der Semesterferien am 31. August 1952 angedauert habe. Daß er von seiner neuen Arbeitsstelle bereits am 29. August 1952 angefordert worden sei, hatte er nicht beeinflussen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1994, der am 7. Dezember 1994 als Einschreiben zur Post aufgegeben worden ist, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Ausbildung im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses erfolgt und für deren Dauer das Entgelt bzw. die Bezüge weitergezahlt worden seien. Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 1995 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben und vorgetragen, ihm sei nur bis Dezember 1950 sein Gehalt weitergezahlt worden. Von Januar 1951 bis August 1952 habe er, und zwar auch wahrend der Semesterferien, ein Stipendium bezogen, so daß die gesamte Zeit bis zum 31. August 1952 Hochschulausbildung sei. Das Ende des ursprünglich bis zum 26. Oktober 1952 vorgesehenen Studiums sei wegen der Verwaltungsreform auf den 31. August 1952 vorverlegt worden. Zudem hatten die Semesterferien in Folge des erforderlichen Umzugs der Akademie von F. Z. nach P.-B. auf die Zeit nach der mundlichen Prüfung verlegt werden müssen. Aufgrund der verwaltungs- und studiumsrechtlichen Regelungen in der DDR sei es auch generell erst möglich gewesen, ab dem 1. September 1952 eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Kläger hat außerdem die Bescheinigung der Universität P. vom 17. Januar 1995 eingereicht, wonach das Studium am 27. Oktober 1950 begonnen und am 27. Oktober 1952 geendet und das monatliche Stipendium 170 Mark betragen habe.
Unter dem 6. Juni 1995 hat die Beklagte die Zeit vom 26. Oktober 1950 bis 23. Juli 1952 als Anrechnungszeit unter gleichzeitiger Löschung der bisher angerechneten Beitragszeit vom 1. Januar 1951 bis 31. August 1952 anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juni 1995 angenommen.
Mit Urteil vom 26....