Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.03.2001; Aktenzeichen S 7 AL 580/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01. April 1999 bis zum 21. Juni 2000 höheres Arbeitslosengeld.
Die am … 1941 geborene Klägerin war bis zum 31. März 1999 als Lehrkraft bei dem Land Berlin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet durch einen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Landesschulamt Berlin und der Klägerin am 25. September 1998 geschlossenen Auflösungsvertrag. Die Klägerin erhielt aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Leistung in Höhe von 75.000 DM. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Landesschulamtes Berlin/Landesverwaltungsamtes Berlin vom 15. März 1999 erhielt die Klägerin in den Monaten Januar 1998 bis März 1998 und August 1998 bis März 1999 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.066,80 DM monatlich, in der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 17. April 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.458,30 DM und in der Zeit vom 16. Juli 1998 bis 31. Juli 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.154,09 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. In der Zeit vom 18. April 1998 bis 15. Juli 1998 erhielt die Klägerin ausweislich einer Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 23. April 1999 Krankengeld für 89 Tage in Höhe von insgesamt 17.731,47 DM.
Am 10. Februar 1999 meldete die Klägerin sich bei dem Arbeitsamt Eberswalde/Dienststelle Bernau arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 26. April 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin, der Höhe nach vorläufig, Arbeitslosengeld in Höhe von 359,10 DM wöchentlich; mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 1999 bewilligte die Beklagte dann, der Höhe nach endgültig, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 01. April 1999 in Höhe von 444,36 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 1.400,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 %/SGB III – LeistungsentgeltVO 1999). Diese Bescheide wurden von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten. Vom 01. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 erhielt die Klägerin unter Zugrundelegung eines unveränderten Bruttobemessungsentgelts in Höhe von 1.400,00 DM wöchentlich Arbeitslosengeld in Höhe von 452,20 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 13. Januar 2000 – Leistungsgruppe A/60 %/SGB III – LeistungsentgeltVO 2000); ab 01. April 2000 erhielt die Klägerin dann unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bruttobemessungsentgelts in Höhe von 1.420,00 DM wöchentlich Arbeitslosengeld in Höhe von 456,54 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom 25. April 2000 – Leistungsgruppe A/60 %/SGB III-Leistungsentgelt VO 2000). Die Änderungsbescheide vom 13. Januar 2000 und 25. April 2000 wurden von der Klägerin ebenfalls nicht mit dem Widerspruch angefochten.
Mit Schreiben vom 30.August 1999 beantragte die Klägerin am 01. September 1999 unter Bezugnahme auf § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der Höhe des ihr von der Beklagten gewährten Arbeitslosengeldes. Sie habe im Bemessungszeitraum Einmalzahlungen erhalten, und zwar Urlaubsgeld in Höhe von 500 DM (07/1998), Weihnachtsgeld in Höhe von 4.171,85 DM (11/1998) und anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.042,89 DM (03/1999). Dieses Arbeitsentgelt sei von der Beklagten nicht bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt worden, obwohl sie darauf Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. Diese Regelung sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 verfassungswidrig. Da dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit erneut entsprechende Musterverfahren zur Prüfung vorlägen, bitte sie die Beklagte, über ihren Antrag erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu befinden. Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin ab. Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 05. Oktober 1999 am 11. Oktober 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 1999 als unbegründet zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde von der Klägerin nicht mit der Klage angefochten.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 beantragte die Klägerin am 24. Juli 2000 erneut bei der Beklagten die Überprüfung der Höhe ihres Arbeitslosengeldes gemäß § 44 SGB X. Sie habe im Bemessungszeitraum Einmalzahlungen erhalten und zwar 500 DM Urlaubsgeld (07/1998), 4.171,85 DM Weihnachtsgeld (11/1998), 1.042,89 DM anteiliges Weihnachtsgeld (03/1999) und eine Einmalzahlung für 1999 in Höhe von 300 DM. Dieses Arbeitsentgelt sei nicht bei der Erstellung des Bemessungsentgelts berücksichtigt worden, obwohl sie darauf Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. Di...