Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den für eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) maßgeblichen Vom-Hundert-Satz für den Versorgungsanspruch des Prof. Dr. R. A. (Versicherter).
Der am … 1928 geborene Versicherte war als ordentlicher Professor zuletzt seit 1969 an der Hochschule für Recht und Verwaltung in Potsdam tätig und seit 01. Januar 1961 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, kunstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) einbezogen.
Sein letzter Jahresbruttoverdienst betrug im Jahre 1990 43.800 DM, wie auch in den Jahren zuvor seit 1978. Zum 01. September 1990 trat er in den Vorruhestand und bezog Vorruhestandsgeld vom Arbeitsamt Potsdam.
Der Rentenbescheid vom 23. Juni 1994 bewilligte dem Versicherten Regelaltersrente in Hohe von 1.951,61 DM (bezogen auf den 01. Februar 1993) und enthielt auf Anlage 10 den Hinweis, es ergehe „noch weitere Mitteilung, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) berechneten Rente geleistet werden kann”.
Gegen die Rentenhöhe legte der Versicherte Widerspruch ein und machte insbesondere die Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend. Er meinte zudem, aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, ob und wie weit der Bestandsschutz nach dem Einigungsvertrag hinsichtlich seiner AVI berücksichtigt sei.
Der Neufeststellungsbescheid vom 19. April 1996 berechnete die Rente von Beginn an unter Berücksichtigung weiterer Zeiten neu, lehnte aber auch andere geltend gemachte Zeiten ab Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1996 (abgesandt per Einschreiben am 26. Juli 1996) wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Berücksichtigung von Beitragszeiten für die Jahre 1945 und 1946 zurück.
Mit der am 20. August 1996 beim Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Versicherte geltend gemacht, sein Vertrauensschutz nach dem Einigungsvertrag sei nicht beachtet, sein Anspruch aus der AVI in Hohe von 80 v. H. von 3.650 Maik müsse mit 2.920 Mark monatlich zugrunde gelegt werden und hierzu noch die Sozialversicherungsrente hinzugerechnet weiden Darauf sei die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen. Zur weiteren Stützung seines Anspruchs lege er die Ernennungsurkunde zum Professor und die Entlassungsurkunde vom 21. Juni 1990 vor Dort heißt es im letzten Absatz „Mit Wirkung vom 01. Januar 1993 vollziehe ich die Emeritierung und erteile das Recht zur Führung des Titels Professor emeritus”.
Mit Bescheid vom 15. November 1996 hat die Beklagte auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG die Zahlung eines Rentenzuschlages und eines Übergangszuschlages abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 26. November 1996 hat sie den Anspruch auf Rente und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts zum 01. Juli 1990 mit 2.739,38 DM berechnet Auch hiergegen hat der Versicherte Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, der Rentenbetrag müsse etwa 200 DM hoher sein.
Nach dem Tod des Versicherten am 20. Mai 1997 hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin und Erbin den Rechtsstreit fortgesetzt. Ihr verstorbener Ehemann habe mit Aufgabe der Beschäftigung einen Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 80 v. H. des letzten Bruttoverdienstes gehabt, auch wenn die Emeritierung erst zum 01. Januar 1993 erfolgt sei. Das Ausscheiden im Jahre 1990 sei erfolgt, weil die Akademie in eine Hochschule umgewandelt worden sei und es Veränderungen in der Personalstruktur gegeben habe.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1998 hat eine Neufeststellung der Versichertenrente aufgrund eines Rechenfehlers in der ursprünglichen Vergleichsberechnung, jedoch ebenfalls mit der Berechnungsgrundlage 60 v. H. durchgeführt Bezogen auf den 01. Februar 1993 hat sich als Rente nach Übergangsrecht nunmehr ein Betrag von 2.814,17 DM ergeben (wahrend die monatliche Rente nach dem SGB VI nur 2.052,75 DM betrug).
Die Klägerin hat beim Sozialgericht beantragt,
die Beklage unter Abänderung der Bescheide vom 23. Juni 1994 und 19. April 1996 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1996 und der Bescheide vom 08. November 1996, 15. November 1996 und 26. November 1996 in der Gestalt des Bescheides vom 25. Februar 1998 zu verurteilen, der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG einen Anspruch auf Zusatzversorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz in Höhe von 80 v. H. des letzten monatlichen Bruttoeinkommens zugrunde z...