nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrentner. Zugangsrentner
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zugrunde legen, wenn der Versicherte (oder Hinterbliebene) schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens ‚für’ (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31.12.1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war.
2. Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 1, § 307a; AAÜG §§ 5-8, 4, 2, 1; SGB X §§ 44, 48; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 5
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen S 11 RA 334/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten für das Revisionsverfahren, haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als so genannter Bestandsrentner eine Erhöhung seiner Rente durch Neuberechnung wie für so genannte Zugangsrentner.
Der im ... 1925 geborene Kläger bezog im Dezember 1991 eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, die mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 nach dem SGB VI umgewertet wurde.
Mit Schreiben vom 08. Juni 1999 beantragte er bei der Beklagten die Überführung seiner Altersrente wegen der "Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem für Ingenieure". Mit Bescheid vom 13. März 2000 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträgerin für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 15. Februar 1954 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Eine Neuberechnung der Rente des Klägers jedoch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2000 ab, da eine solche für so genannte Bestandsrentner (Rentner, die bereits am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatten) nicht vorgesehen sei. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2000, zurück.
Mit seiner am 12. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Er hat vorgetragen, durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1998 (Aktenzeichen: B 4 RA 11/98 R) habe sich die bei der Beklagten wiedergegebene Rechtslage geändert; dem sei durch die Anwendung von § 44 oder 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG -) gerügt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2000 aufzuheben,
2. dem Widerspruch vom 06. April 2000 stattzugeben,
3. die Beklagte zu beauflagen, eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der festgestellten Zusatzversorgungs-zeiten zu veranlassen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Mit Urteil vom 29. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, die es sich zu Eigen gemacht hat. Ergänzend hat die Kammer dargelegt, dass das vom Kläger zitierte Urteil des BSG nicht einen so genannten Bestandsrentner, sondern einen so genannten Zugangsrentner betreffe. Auch wenn das BSG nunmehr Zugehörigkeitszeiten und Arbeitsentgelte nach den §§ 5 und 8 AAÜG auch ohne Vorliegen einer Versorgungszusage anerkenne, sei dies nicht auf die Rentenberechnung von Bestandsrentnern anzuwenden. Der Wortlaut von § 307 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sei eindeutig und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Das BSG habe auch die Rechtslage bezüglich der §§ 307 a und 307 b SGB VI nicht geändert, so dass kein Fall des § 44 SGB X vorliege: Gerichte seien, abgesehen vom Bundesverfassungsgericht, nicht befugt, Gesetze im materiellen Sinne zu ändern oder aufzuheben.
Dieses Ergebnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern und Zugangsrentnern liege darin, dass bei ca. vier Millionen Bestandsrentnern eine Neuberechnung und Umwertung nur in einem maschinellen Verfahren habe durchgeführt werden können.
Gegen dieses de...