Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen S 1 RA 166/96)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 16.11.2000; Aktenzeichen 94 RA 55/99 R)

BSG (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen B 4 RA 55/99 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom30. Juli 1998 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob Zeiten, in denen die Klägerin Vorruhestandsgeld – Vog – bezogen hat, bei der Berechnung ihrer Rente als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.

Die am … 1934 geborene Klägerin bezog seit November 1987 eine Invalidenrente der Sozialversicherung der DDR in Hohe von 370,00 Mark und übte daneben eine Teilzeitbeschäftigung bei dem VEB (B) Geflügelwirtschaft P., aus Aufgrund einer Vereinbarung vom 20. Juni 1990 endete diese Tätigkeit mit Ablauf des Monats Juni 1990, und die Klägerin erhielt Vorruhestandsgeld – Vog –. Vom 03. Oktober 1990 bis zum 30. September 1994 wurde das Vog von der Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Potsdam – (BA) gezahlt. Es endete mit Ablauf des Monats September 1994, da die Klägerin seit Oktober 1994 Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60 Lebensjahres bezieht. Von dem Vorruhestandsgeld zahlte die BA in der Zeit vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte. Die Invalidenrente der Klägerin wurde von der Beklagten ab 01. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 01. August 1992 als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt Aufgrund eines Antrags der Klägerin in vom 10. Dezember 1993 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 bei der Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Oktober 1994 an, leistete jedoch die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter, da diese hoher sei. Im Versicherungsverlauf waren u. a. von der Klägerin geltend gemachte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Pflege ihrer Mutter sowie insbesondere die Zeit des Bezugs von Vorruhestandsgeld nicht berücksichtigt.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1996, wegen dessen Inhalts auf Bl 189 bis 191 der Verwaltungsakten Bezug genommen wird, zurück.

Mit ihrer am 23. Juli 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1994 und den Bescheid vom 30. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beitragszeiten vom 30. Oktober 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beitragszeiten vom 30. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 und vom 01. Oktober 1949 bis zum 31. März 1951 als Beitragszeiten (mit Ausnahme er Monate November/Dezember 1950) und der Zeit vom 01. Dezember 1966 bis zum 30. September 1970 und vom 01. Februar 1971 bis zum 31. März 1971 als Beitragszeiten sowie Pflegeberücksichtigungszeiten vom 01. April 1980 bis zum 31. Dezember 1985 anzuerkennen und rentenerhöhend zu berücksichtigen und der Klägerin einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen.

Mit Urteil vom 30. Juli 1998, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl 40 bis 51 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht Cottbus die Beklagte dazu verurteilt, die Zeit vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 als Beitragszeit anzuerkennen und entsprechend zu berücksichtigen und einen entsprechenden Rentenbescheid zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihr am 03. September 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. September 1998 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt.

Ihrer Auffassung nach ergebe sich aus dem Sozialversicherungsgesetz der DDR – SVG – und der Sozialversicherungsordnung hierzu, daß für Bezieher von Vog ebenso wie für Bezieher von Arbeitseinkommen neben dem Bezug von Invalidenrente Beitragsfreiheit bestand Demgemäß habe die BA Beitrage zu Unrecht gezahlt, woraus folge, daß diese der Berechnung der Rente nicht zugrunde gelegt werden konnten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 1998 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer …) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind …

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt, somit insgesamt zulässig.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Leinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wege...

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