Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Bezug einer Invaliden- und Zusatzinvalidenrente
Orientierungssatz
Zur Anwendbarkeit des AAÜG bei Aufgabe einer Beschäftigung (Diplom-Ingenieur), die grundsätzlich einen Anspruch auf eine Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz begründet hatte, durch Eintritt des Versorgungsfalles der Invalidität vor dem 30.6.1990 und Bezug einer Invalidenrente für die Folgezeit und am 30.6.1990.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 11. Mai 1954 bis 30. November 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) sowie das Bestehen eines Rechts auf Versorgung für Dezember 1991 festzustellen.
Der ... 1926 geborene Kläger durchlief vom 18. August 1940 bis 30. Juni 1943 eine Lehre als Mechaniker, die er am 30. September 1943 abschloss. Er war vom Januar bis November 1949 war er vom 09. November 1949 bis 21. Oktober 1950 als Bohrarbeiter tätig, arbeitete vom 23. Oktober 1950 bis 15. März 1951 als Dreher und studierte im Anschluss an der Fachschule für Schwermaschinenbau. Mit Urkunde vom 21. Januar 1954 wurde ihm das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Kraft- und Arbeitsmaschinen zu führen. Vom 03. Februar bis 15. April 1954 war der Kläger als Termin-Ingenieur beim VEB Mähdrescherwerk W tätig. Vom 11. Mai 1954 bis 06. April 1957 arbeitete er als Ingenieur und Hauptmechaniker beim VEB Pumpenfabrik S. Ab 08. April 1957 war er beim VEB Kunstseidenwerk "F E" P, dem späteren VEB Chemiefaserwerk "F E", beschäftigt, und zwar zunächst als Konstrukteur, ab 01. Januar 1963 als Projektant, ab 01. Januar 1976 als Projektingenieur, ab 01. Januar 1977 zusätzlich als Abteilungsleiter, ab 01. Januar 1982 als Abschnittsleiter und vom 01. November 1987 bis 30. November 1988 zusätzlich mit Sonderaufgaben betreut.
Nach einem berufsbegleitenden Studium war dem Kläger durch die Technische Universität D mit Urkunde vom 26. Juli 1963 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Vom 01. Juli 1971 bis 30. September 1988 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Bescheid vom 17. November 1988 des FDGB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, wurde der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente und eine Zusatzinvalidenrente ab 01. Dezember 1988 anerkannt. Die Invalidenrente betrug monatlich 440,00 Mark, die Zusatzinvalidenrente monatlich 267,00 Mark. Für die Berechnung der Rente wurden 49 Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit, ein Jahr Zurechnungszeit wegen Invalidität, der in den letzten 20 Kalenderjahren monatlich erzielte beitragspflichtige Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark, bei der Zusatzinvalidenrente eine Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR von 209 Monaten und eine Beitragsentrichtung für 172 Monate in Höhe von insgesamt 102 730,00 Mark zugrunde gelegt. Mit weiteren Bescheiden wurde die Gesamtrentenleistung ab 01. Dezember 1989 auf 847,00 Mark erhöht und ab 01. Juli 1990 mit 1 025,00 Mark festgestellt. Aufgrund der Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung betrug der Gesamtzahlbetrag ab 01. Januar 1991 1 100,00 DM sowie aufgrund der Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung ab 01. Juli 1991 1 266,00 DM. Mit Bescheid vom 29. November 1991 wurde die Rente ab 01. Januar 1992 gemäß § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Regelaltersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1 630,71 DM gewährt.
Am 21. März 2000 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG. Er machte geltend, er hätte aufgrund seiner Tätigkeit nach der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, habe jedoch eine entsprechende Versorgungszusage nicht erhalten. Aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24. März und 03. Juni 1998 sei er nunmehr hinsichtlich seiner Rentenansprüche so zu stellen, als hätte er in der DDR eine Versorgungszusage erhalten. Ergänzend reichte er Tätigkeitsnachweise der M Faser Aktiengesellschaft P vom 16. Februar 1993 und vom 01. März 1994 ein, in denen ausgeführt war, dass er ab 08. April 1957 bis 30. November 1988 in dem Betrieb auf dem Gebiet der Projektierung gearbeitet habe, auf den Gebieten der Heizungs- und Lüftungstechnik sowie der Gas- und Wasserinstallation praktisch tätig gewesen sei und dort besondere Fachkenntnisse erworben habe. Darüber hinaus reichte er die Urkunden vom 21. Januar 1954 und 26. Juli 1963 über die Verleihung der Berufsbezeichnung Ingenieur und den Erwerb ...