Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Bausparguthaben. Verwertbarkeit. Zumutbarkeit. alsbaldiger Erwerb eines Hausgrundstücks. angemessene Alterssicherung
Orientierungssatz
1. Die für die Privilegierung als Schonvermögen nach § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV zum relevanten Stichtag, dem ersten Tag, für den Arbeitslosenhilfe beantragt wird, notwendigen verbindlichen Anstrengungen des Arbeitslosen zum alsbaldigen Erwerb eines selbstgenutzten Hausgrundstücks sind allein durch die Vergabe eines Auftrags an einen Immobilienveräußerer (Immobilienmakler) noch nicht ausreichend erkennbar (vgl LSG Darmstadt vom 14.12.2001 - L 10 AL 334/01).
2. Auch wenn der Tatbestand des § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV unabhängig von § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV vorliegen kann, weil grundsätzlich auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen kann, so ist dieser Privilegierungstatbestand nicht erfüllt, wenn Wohnungseigentum noch nicht vorhanden und der Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar ist, sondern ein Bausparguthaben den Erwerb erst ermöglichen soll (vgl LSG Celle vom 26.2.2002 - L 7 AL 114/99).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2000 aufgehoben: Die Klage gegen den Bescheid vom 06. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2000 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03. März 2000 bis 31. August 2000.
Die 1951 geborene verheiratete Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem im Oktober 1943 geborenen Ehemann am 24. Juli 1997 einen Bausparvertrag bei der Sch. H. Bausparkasse mit einer Bausparsumme von 90 000,00 DM ab. Am 26. Oktober 1999 wurde die Bausparsumme auf 200 000,00 DM erhöht. Nach eigenen Angaben der Klägerin haben sowohl ihre Eltern als auch die Eltern ihres Ehemannes ihnen jeweils 17 500,00 DM für den Erwerb eines Eigenheimes geschenkt; der Gesamtbetrag wurde am 28. Oktober 1999 auf das Bausparkonto eingezahlt. Das Guthaben auf dem Bausparkonto belief sich am 31. Dezember 1999 auf 82 872,78 DM. Darüber hinaus verfügte die Klägerin am 28. Oktober 1999 nach ihren eigenen Angaben über ein Sparbuch mit einem Kontostand von 9 591,32 DM. Einem Schreiben der V.- und R. P. e. G. vom 23. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Dezember 1999 dieser einen Auftrag erteilt hat, eine für sie geeignet Immobilie zu suchen.
Nachdem die Klägerin bis zur Erschöpfung ihres Anspruches Arbeitslosengeld bis 02. März 1999 erhalten hatte, beantragte sie am 08./10. Februar 1999 Arbeitslosenhilfe, gab Bankguthaben in Höhe von 3 300,00 DM und 4 791,00 DM, eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 3 715,90 DM, eine Kapitallebensversicherung ihres Ehegatten mit einem Rückkaufswert von 1 829,21 DM sowie den Bausparvertrag mit einem Guthaben von 44 790,00 DM an. Als Zweck des Bausparvertrages wurde im Antrag notiert: “evt. Hauskauf vorgesehen beziehungsweise zur Altersvorsorge". Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 03. März 1999 bis 02. März 2000.
Am 03. Januar 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Nunmehr gab sie Bargeld, Bankguthaben in Höhe von 8 235,54 DM, ihre Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4 348,33 DM, die Kapitallebensversicherung ihres Ehegatten unter Bezugnahme auf ihren vorangegangenen Antrag sowie den Bausparvertrag mit einem Guthaben von 82 872,78 DM an. Als Zweck heißt es: “LV zur Altersvorsorge, Bsp.-Vertrag zum geplanten Hauskauf, siehe Anlage". Eine entsprechende Anlage befindet sich nicht in der Verwaltungsakte.
Nachdem die Klägerin Kontoauszüge hinsichtlich des Bausparvertrages, das vorgenannte Schreiben der V. und R. P. e. G vom 23. Februar 2000, eine selbst gefertigte “Bestätigung der Schenkung" über 35 000,00 DM zu den Akten gereicht hat, erließ die Beklagte unter dem 06. März 2000 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mit dem Bescheid wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 28. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin eine Schenkung in Höhe von 35 000,00 DM erhalten habe, darüber hinaus über ein Sparbuch in Höhe von 9 591,31 DM verfüge, mithin unter Berücksichtigung der Freigrenze in Höhe von 16 000,00 DM für Verheiratete über ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 28 591,32 DM. Bei der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (510,00 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 56 Wochen nicht bedürftig sei. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe werde mit Wirkung vom 28. Oktober 1999 aufgehoben, da die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Überzahlung in Höhe von 1 795,10 DM und auch die ...