Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines angelernten Maurers bei geltendgemachter Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB 6 a. F. haben Versicherte, wenn sie u. a. berufsunfähig sind. Bei der Tätigkeit des Maurers handelt es sich um eine mittelschwere bis schwere Arbeit. Wird der Versicherte dem Belastungsprofil seines maßgeblichen Berufes nicht mehr gerecht, so darf er nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema ausgehend von der Einstufung seines bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
2. Ein Betonteilfacharbeiter, der langjährig als Betonarbeiter und Betonwerker gearbeitet hat, aber keine abgeschlossene Ausbildung zum Maurer besitzt und mit den spezifischen Aufgaben eines Maurers nicht befasst gewesen ist, ist als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs i. S. des Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisbar.
3. Bei der Tätigkeit des Pförtners handelt es sich um eine leichte körperliche Arbeit, die überwiegend in geschlossenen Räumen und überwiegend sitzend verrichtet wird.
4. Der Versandfertigmacher verrichtet leichte bis mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, überwiegend in geschlossenen Räumen.
5. Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließt Erwerbsunfähigkeit aus. Wer noch vollschichtig arbeiten kann, ist nicht teilweise erwerbsgemindert i. S. von § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 n. F. .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im … 1952 geborene Kläger, der von September 1967 bis Juni 1969 eine abgeschlossene Ausbildung im Teilgebiet eines Berufes als Betonteilfacharbeiter absolvierte, arbeitete danach als Betonarbeiter (Juli 1969 bis Oktober 1984), wobei er sich zum Betonwerker qualifizierte (Zeugnis vom 10. August 1971), Weidewart (November 1984 bis April 1991), wobei er den Berufsabschluss zum Facharbeiter für Rinderproduktion erwarb (Zeugnis vom 16. September 1986) und von April 1991 bis Januar 1996 als Maurer. Während der nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit war er jeweils befristet als Maurer (April 1996 bis Dezember 1996 und Februar 1997 bis Januar 1998) tätig, bevor er am 17. Mai 1998 arbeitsunfähig erkrankte. Vom 10. April 2000 bis 06. April 2001 nahm er erfolgreich an einer Weiterbildung für den Beruf Hauswart teil, für die Übergangsgeld gewährt wurde.
Im November 1998 beantragte der Kläger wegen eines seit Mai 1998 bestehenden Zustandes nach Schädelhirntrauma, Schwindelgefühls, Taubheitsgefühlen und Lähmungen im Bereich der rechten Körperhälfte und ständigen Schmerzen in allen Gelenken Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Befundbericht des Facharztes für Chirurgie G. vom 22. Juni 1998 und den Entlassungsbericht der B.-Klinik B. vom 11. November 1998 über eine aufgrund des im Juni 1998 gestellten Antrages vom 14. Oktober bis 04. November 1998 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei, für die Übergangsgeld bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Wegen eines pseudoneurasthenischen Syndroms, Vertigo, eines Zustandes nach Schädelhirntrauma II, eines Diabetes mellitus und einer Großzehenheberparese rechts bei peripherer neurogener Schädigung des Nervus peroneus prof. rechts bei Polyneuropathie könne der Kläger zwar nicht mehr als Maurer arbeiten. Er sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig eine Beschäftigung auszuüben, die ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können. Die Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt. Langes Sitzen sei ihm nicht möglich. Beigefügt waren das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. K. vom 23. Dezember 1998 und der Bericht des Facharztes für Radiologie Dr. K. vom 26. Mai 1999. Die Beklagte holte den Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 12. Januar 1999 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten nicht an laufenden Maschinen und ohne Leiter- und Gerüstarbeiten auszuführen. Er könne zwar nicht mehr als Maurer, aber in gesundheitlich und sozial zumutbaren Beschäftigungen als Bauabrechner, Güteprüfer und Kontrolleur arbeiten.
Dagegen hat der Kläger am 19. Juli 1999 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, er leide auch an Bluthochdruck und Schmerzen im Bereich der Lendenwirb...