Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG wird unzulässig, wenn der ablehnende Bescheid bestandskräftig wird.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Beschluss vom 13.06.2005) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Leistungen (Umzugskosten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach dem II. Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für die Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Antragsteller bezieht – entsprechend einem Antrag vom 29. September 2004 – von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für die Zeit ab 01. Juni 2005 werden dem Antragsteller monatlich von der BfA 718,6 EUR ausgezahlt; Laut Bescheid vom 27. April 2005 betrug die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 5.755,55 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, wurden an den Antragsteller 3.593,05 EUR zur Auszahlung gebracht.
Der Antragsteller bezieht überdies monatlich eine Rente, möglicherweise eine Verletztenrente, in Höhe von 255,-- EUR.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem am 27. August 1975 geborenen Antragsteller gemäß Bescheid vom 17. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld ≪Alg≫ II) für die Zeit 01. Januar bis 30. Juni 2005. Er bewohnte mit seiner Bekannten, der Frau A…H…, eine Wohnung in der P…S… Nachdem Frau A…H… ausgezogen war, beabsichtigte der Antragsteller, zum 01. Juni 2005 umzuziehen, und beantragte am 24. März 2005 bei der Antragsgegnerin die Erstattung der Umzugskosten sowie der Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung und für Bekleidung. Er begründete seinen Antrag damit, im Moment in finanziellen Nöten zu sein. Er gab zunächst an, eine Wohnung in der H…S… mieten zu wollen. Er versprach, einen Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vorzulegen. Dem kam er nie nach.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 wies die Antragsgegnerin den Antrag vom 24. März 2005 mit der Begründung zurück, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse sei ein laufender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. Juni 2005 nicht mehr gegeben. Die Notwendigkeit für einen Umzug aus Sicht des SGB II liege außerdem nicht vor.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 26. Mai 2005, mit dem der Antragsteller u.a. geltend machte, zur Zeit der Antragstellung habe er nicht mit einem positiven Bescheid der BfA rechnen können. Wegen seiner gesundheitlichen Verfassung könne er einen Umzug nicht durchführen. Bis zum 01. Juni 2005 sei ein angemessener Lebensunterhalt nicht gewährleistet.
Am 27. Mai 2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht für das Saarland (SG) mit dem Inhalt gestellt, den Bescheid vom 25. Mai 2005 aufzuheben, ihm sofort Leistungen nach den §§ 20 bis 23 SGB II zu gewähren und ihm spätestens am 01. Juni 2005 Umzugskosten in Höhe von 2.000,-- EUR sowie Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller hat ausgeführt, es sei ihm nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren abzuwarten. Sein Vermieter habe ihm am 01. Juni 2005 gekündigt und er wolle zum 01. Juni 2005 auch umziehen.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung habe unter anderem nur der, der erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sei. Das sei beim Antragsteller nicht der Fall, so dass sie, die Antragsgegnerin, nicht mehr zuständig sei. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 SGB II nicht erfüllt.
Am 01. Juni 2005 ist der Antragsteller in eine Wohnung im S…S… gezogen.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hat das SG nach mündlicher Verhandlung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es bestünden, so das SG, schon ernstliche Zweifel an der Eilbedürftigkeit. Die Antragsgegnerin sei für den Antragsteller nicht mehr zuständig, da dieser unstreitig seit dem 01. Juni 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Überdies seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 23. Juni 2005 zugestellt worden.
Am 28. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 zurückgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid trägt einen Vermerk “ab 28. Juni 2005”.
Am 07. Juli 2005 hat der Antragsteller “Widerspruch” gegen den Beschluss vom 13. Juni 2005 eingelegt. Er hat unter anderem ausgeführt, dass er bis zum 01. Juni 2005 nicht habe wissen können, ob er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Deshalb sei die Antragsgegne...