Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. keine zeitliche Befristung. Dauer der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz (amtlich)
Die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dauert, wenn das Gericht sie nicht befristet, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts an (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - in voller Höhe.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.039,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die durch Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs über die Klageerhebung hinaus andauert.
Der Beigeladene zu 1) sowie sein Bruder halten jeweils 50 % der Anteile an der Antragstellerin, einer GmbH, die auf dem Gebiet Hoch- und Tiefbau tätig ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Bruder war zunächst alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin, seit dem 09.10.2015 ist auch der Beigeladene zu 1) Geschäftsführer.
Mit Bescheid vom 10.02.2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung (Prüfzeitraum vom 01.01.2012 - 31.12.2015) vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergeben habe, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und Gesellschafter bei der Antragstellerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 08.10.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ebenso bestehe Beitragspflicht zur Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 42.291,46 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für einen mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion sei eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er über mehr als 50 v.H. des Stammkapitals verfüge, was hier nicht der Fall sei. Erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Beigeladenen zu 1) zum Geschäftsführer (09.10.2015) unterliege dieser nicht mehr der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung.
Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch (vom 01.03.2017). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei im Prüfungszeitraum auch in einer anderen Firma beschäftigt gewesen. Anders als bei der Antragstellerin sei er dort abhängig beschäftigt gewesen und habe ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Entsprechend seien zum Beispiel die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Bezüglich der Krankenversicherung sei er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankensicherung und zahle bereits Höchstbeiträge.
Unter dem 23.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az.: S 6 R 9/17 ER) ordnete das Sozialgericht für das Saarland (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.03.2017 gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 10.02.2017 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) über einen Anteil von 50% an der Gesellschaft verfüge, nicht aber formal als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung ziehen dürfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation. Gegen den am 27.12.2017 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin mit Klageschrift vom 27.01.2018 am 29.01.2018 Klage erhoben (Az.: S 6 R 36/18).
Am 25.06.2018 hat die Antragstellerin beim SG die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsnachforderung aufgrund des Bescheides vom 10.02.2017 auch für das Klageverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aufgrund der am 27.01.2018 (richtig: 29.01.2018) erhobenen Klage beantragt. Auf einen Hinweis des SG hat sie weiterhin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 01.06.2017 fortbesteht.
Mit Beschluss vom 04.10.2018 hat das SG festgestellt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 02.06.2017 (richtig: 01.06.2017) im Eilrechtsschutzverfahren der Beteiligten (S 6 R 9/17 ER) Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus bis zur Bestandskraft des Ausgangsbescheides vom 10.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2017 habe (Ziffer 1 des Te...