Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen S 1 KR 176/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.02.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Laseranwendung zur Behandlung der Prostata.
Der 1931 geborene Kläger, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, ist bei der Beklagten krankenversichert. Ärztlicherseits wurde bei dem Kläger ein Nierentumor rechts sowie ein großes Adenom der Prostata diagnostiziert. Der Urologe Dr. M., S. bei dem sich der Kläger seit Jahren in Behandlung befand, riet zu einer Prostataoperation, wegen der Größe des Adenoms scheide eine schonende Prostatatherapie aus. Der Kläger entschied jedoch, daß eine Bluttransfusion für ihn nicht in Frage komme. Nach einem längeren Schriftwechsel mit der Beklagten lehnte letztere mit Bescheid vom 09.02.2000 die Übernahme der Kosten einer Prostatatherapie durch Thermoablation endgültig ab.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Saarland gelangte nach Aktenlage am 26.04.2000 erneut zu der Einschätzung, wegen der Größe des Prostataadenoms könne eine alternative Behandlung medizinisch nicht sinnvoll eingesetzt werden.
Am 04.08.2000 ließ der Kläger bei dem Arzt für Urologie Dr. B. in K. eine Laserbehandlung der Prostata durchführen. Die Kosten des Eingriffs samt der erforderlichen Nachbehandlung beliefen sich auf 4.143,71 DM, die der Kläger selbst beglich.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte führte ergänzend aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen Grundsätze bezüglich der Kostenübernahme bzw. der Kostenerstattung für noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden aufgestellt. Wesentlich sei hierbei, daß die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen unmittelbar verbindliches, außenwirksames Recht setzten. Außerhalb dieses Rahmens habe der Versicherte grundsätzlich keine Leistungsansprüche. Bei den vom Kläger benannten Behandlungsmethoden zur schonenden Prostatatherapie handele es sich um sogenannte unkonventionelle Behandlungsmethoden, die als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ausgeschlossen seien bzw. für die eine Entscheidung dieses Ausschusses bisher noch nicht vorliege. Überdies sei im Rahmen der Einzelfallprüfung eine gutachterliche Stellungnahme des MDK eingeholt worden. Dieser habe darauf hingewiesen, daß bei der Größe des Prostataadenoms nur die konventionelle Operation medizinisch angezeigt sei.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat von Amts wegen ein am 14.08.2001 erstattetes Fachgutachten von Dr. R., dem Chefarzt der Klinik für Urologie der S. in V. samt ergänzender Stellungnahme vom 17.10.2001 eingeholt. Der Sachverständige hat abschließend ausgeführt, die beim Kläger nach der sogenannten Aickens-Methode durchgeführte Therapie stelle eine transurethrale Laseranwendung zur Behandlung der Prostata dar; sie unterfalle der Nr. 15 der in der Anlage B zu den Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BUB-Richtlinien) angeführten Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürften.
Mit Urteil vom 20.02.2002 hat daraufhin das SG die auf Kostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, als Rechtsgrundlage des von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs komme nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Danach habe die Krankenkasse, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe, dem Versicherten die für die Beschaffung der Leistung aufgewendeten Kosten zu erstatten. Vorliegend komme lediglich die 2. Alternative in Betracht. Die Beklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Leistung zu Unrecht abgelehnt. Denn die transurethrale Lasertherapie der Prostata sei nach Nr. 15 der BUB-Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Die BUB-Richtlinien würden Normen darstellen, die die Verwaltung und die Gerichte binden würden. Habe der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen sich negativ über eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode geäußert, so dürfe diese in der vertragsärztlichen Versorgung nicht angewandt werden. Daher habe die Klage keinen Erfolg haben können.
Gegen das am 26.02.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. 03.2002 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, es sei völlig bedeutungslos, daß er nach der sogenannten Aickens-Methode behandelt worden sei. Denn er habe als Patient das unverletzliche Recht, selbst zu entscheid...