Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gegenvorstellung. Anhörungsrüge. Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs 2 S 1 Nr 2, Nr 3 SGG über Kosten nach § 109 SGG. Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenvorstellungen werden nur in den Fällen, in denen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, durch die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ersetzt.

Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung des § 155 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 SGG über Kosten nach § 109 SGG auch dann, wenn diese Entscheidung ergeht, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Urteil des Senats bereits erledigt ist.

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 27.12.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Berufungsverfahren, in dem die Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nrn. 1317 und 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung streitig war, wurde mit Urteil des Senats vom 15.12.2010 beendet. Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Senats ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG - Beschluss vom 11.04.2011) rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 27.12.2010, den der Vorsitzende des Senats als Berichterstatter erlassen hat, wurde der Antrag des Klägers, die Kosten des im Berufungsverfahren gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens einschließlich ergänzender Stellungnahme der Frau Dr. G. auf die Staatskasse zu übernehmen, abgewiesen, da das Gutachten über die bereits von Amts wegen eingeholten Gutachten hinaus die Aufklärung des Sachverhalts nicht weiter gefördert und auch, wie dem Urteil zu entnehmen sei, für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung gewonnen habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben mit dem Antrag,

in Abänderung des Beschlusses vom 27.12.2010 die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. G. einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme auf die Staatskasse zu übernehmen.

Der Beschluss sei nicht rechtens, da er lediglich vom Vorsitzenden des 2. Senats als Berichterstatter und nicht vom Senat insgesamt getroffen worden sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG entscheide der Vorsitzende bzw. gemäß § 155 Abs. 4 SGG der Berichterstatter über Kosten, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergehe. Wenn nach abschließender Entscheidung in der Hauptsache aufgrund mündlicher Verhandlung es weiterer (Neben-)Entscheidungen bedürfe, so sei diese Phase als nachbereitendes Folgeverfahren anzusehen, in dem der Senat entscheidungszuständig sei.

Es sei sachgerecht, die Kosten der gemäß § 109 SGG beauftragten Sachverständigen Frau Dr. G. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme hätten die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Das Gericht stütze seine Feststellung, dass er, der Kläger, einer gefährdenden Einwirkung durch Lösemittel in seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, auch auf das Gutachten der Frau Dr. G.. Frau Dr. G. habe auch nachgewiesen, dass bei ihm eine hirnorganische Schädigung gegeben sei. Dieser Feststellung habe sich der Sachverständige Prof. Dr. Sch. angeschlossen, indem er zur Annahme eines organischen Psychosyndroms komme. Das Gutachten der Frau Dr. G. sei schließlich Anlass gewesen, den von Amts wegen bestellten Gutachter Prof. Dr. Sch. um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu bitten.

II.

Die Gegenvorstellung ist zulässig. Auch nach Einführung des § 178a SGG mit Wirkung vom 01.01.2005 werden Gegenvorstellungen nur in den Fällen, in denen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung geltend gemacht wird, durch die Anhörungsrüge ersetzt. Die Erhebung von Gegenvorstellungen wegen der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots bleibt daher weiterhin grundsätzlich möglich (s. BSG SozR 4 - 1500 § 178a Nrn. 3, 5).

Da der Kläger keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, steht § 178a SGG der Zulässigkeit seiner Gegenvorstellung nicht entgegen.

Die Gegenvorstellung dient in den Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann, einer Selbstkontrolle durch den “iudex a quo„ (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 178a Rdnr. 12). Über sie entscheidet daher das Gericht bzw. der Richter, gegen dessen Entscheidung sie sich wendet. Da sich die Gegenvorstellung vorliegend gegen einen Beschluss richtet, den der Vorsitzende des Senats als Berichterstatter erlassen hat, ist auch die Entscheidung über die Gegenvorstellung vom Vorsitzenden zu treffen.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG entscheidet der Vorsitzende bzw. gemäß § 155 Abs. 4 SGG der Berichterstatter über Kosten, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats (s. etw...

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