Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 25.04.1979; Aktenzeichen S 5 KnU 62/78)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. April 1979 wird zurückgewiesen.

Kosten hat kein Beteiligter dem anderen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Witwenrente zustellt.

Der am … 1908 geborene Ehemann der Klägerin, der von der Beklagten durch Bescheid vom 26. Juli 1977 wegen Berufskrankheit (Silikose) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von – zuletzt – 50 v.H. erhalten hatte, verstarb am 12. Februar 1978. Mit Bescheid vom 12. Juni 1978 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab mit der Begründung, daß die Silikose das zum Tode führende Leiden nicht verursacht, nicht verschlimmert und den Eintritt des Todes nicht beschleunigt habe, sondern daß der Versicherte an den Folgen eines wiederholten Herzinfarktes auf dem Boden eines Bluthochdruckes mit folgebedingter Herzerkrankung verstorben sei. Der Verstorbene hätte mit einer jeden Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit auch bei Fehlen der Berufskrankheit nicht noch mindestens ein Jahr länger gelebt. Das von der Berufskrankheit unabhängige Herzleiden habe ohne jeden Zweifel den Tod in überragender Weise verursacht. Es sei somit offenkundig, daß der Versicherte nicht an der Berufskrankheit verstorben sei.

Im Klageverfahren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß die Silikose zum Ableben ihres verstorbenen Mannes doch wesentlich mit beigetragen habe und daß außerdem nicht einwandfrei erwiesen und damit nicht offenkundig sei, daß ein anderes Leiden als das der Silikose den Tod verursacht habe.

Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat von Amts wegen ein weiteres Gutachten von Dr. G., Facharzt für innere Krankheiten und Ärztlicher Direktor des Kreiskrankenhauses und Chefarzt der Medizinischen Klinik in O., eingeholt (Gutachten vom 28. Februar 1979). Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, daß der Versicherte ohne Zweifel an silikoseunabhängigen Gesundheitsschaden, nämlich Bluthochdruck mit Nierenschaden, allgemeiner Arteriosklerose, stenosierender Coronarsklerose mit zweifachem Herzinfarkt und chronischem und schließlich akutem Linksversagen des Herzens gestorben sei. Es sei offenkundig, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe. Mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit müsse gesagt werden, daß die Berufskrankheit Silikose den Tod des Versicherten nicht erheblich mitverursacht und nicht um mindestens 1 Jahr beschleunigt habe.

Mit Urteil vom 25. April 1979 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach Überzeugung der Kammer der Tod des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der bei ihm bestandenen Berufskrankheit Silikose gestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. G. in Verbindung mit dem Obduktionsbefund von Frau Dr. K. sowie den früher erhobenen medizinischen Befunden.

Gegen das am 14. Mai 1979 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 17. Mai 1979 beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Sie beruft sich auf ihr früheres Vorbringen und führt ferner aus, daß nach ihrer Ansicht die Beklagte vor Durchführung der Obduktion die Klägerin auf deren mögliche Auswirkung im Zusammenhang mit § 589 Reichsversicherungsordnung (EVO) hätte hinweisen müssen und daß ein Hinweis entsprechend der nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Aufklärungspflicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozeßakten, insbesondere auf das Gutachten von Dr. G. vom 28. Februar 1979, sowie auf die Akten der Beklagten – Az.: 319 331 B –, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß §§ 589, 590 RVO. Hinterbliebenenrente ist nach § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO nur zu gewähren, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist. Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit – z.B. Silikose – um 50 oder mehr vom Hundert gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht (§ 589 Abs. 2 Satz 1 und 2 RVO). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegen die Voraussetzungen des Begriffes „offenkundig” vor, wenn die Berufskrankheit mit einer jeden ernsthaften Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit den Tod des Versicherten in medizinischem Sinne nicht erheblich mitver...

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