Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 28.08.1995; Aktenzeichen S 4 U 202/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts für das Saarland vom28. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) vorliegt und ob der Beklagte dem Kläger deshalb eine Verletztenrente zu gewähren hat.
Dr. …, erstattete am 16. März 1992 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, wobei er einen Zustand nach Nukleotomie und Renukleotomie eines Bandscheibenvorfalles L4/L5 links diagnostizierte, den er auf das Heben und Tragen von Patienten zurückführte. Der Kläger war seit 1956 als Krankenpfleger tätig, zuletzt in der Chirurgie der Universitätskliniken … Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. August 1992 wurde ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, und zwar ab 01. März 1992, befristet bis 31. Dezember 1993. Nach Angaben des Klägers im Rahmen einer späteren Begutachtung wurde dieser Zeitraum verlängert bis 31. Dezember 1996. Die Universitätskliniken … erstatteten eine Anzeige des Unternehmers über eine Berufskrankheit am 07. April 1992.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) des Beklagten erstellte am 05. Februar und 03. Juni 1993 eine Arbeitsplatz- und Belastungsanalyse. Weiterhin zog der Beklagte verschiedene ärztliche Berichte, insbesondere über eine Fraktur des Dornfortsatzes des 3. Lendenwirbelkörpers nach einem Unfall bei sowie über die Operationen, die anläßlich der oben benannten Bandscheibenvorfälle durchgeführt worden sind.
In einer ersten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07. Juni 1993 bejahte Prof. Dr. …, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO, da der Kläger in seinem Beruf als Krankenpfleger ständig mit Heben und Tragen schwerer Lasten befaßt gewesen sei; beim Lagern und Heben von Patienten seien diese Arbeiten auch in extremer Rumpfbeugehaltung und verdrehter Körperhaltung durchzuführen. Auf Veranlassung des Beklagten erstellte Prof. Dr. … ein unfallchirurgisches Zusammenhangs gut achten vom 24. November 1993. Er verwertete hierbei ein nervenärztliches Gutachten, das auf seine Veranlassung von Dr. …, am 13. Oktober 1993 erstattet wurde. Dr. … schätzte die neurologische Symptomatik mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. ein, äußerte sich aber nicht zur Zusammenhangsfrage. Prof. Dr. … stellte bei seiner röntgenologischen Untersuchung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) eine Aufhebung der physiologischen HWS-Lordose fest, weiterhin mäßiggradige formverbildende Veränderungen im Sinne einer Spondylosis deformans, insbesondere in den distalen Anteilen der HWS; der Bandscheibenraum C6/C7 sei verschmälert; die Grund- und Deckplatten zeigten eine vermehrte Sklerosierung; zuerkennen seien Kantenausziehungen nach ventral und dorsal sowie eine inkomplette Spangenbildung zwischen C5/C6 ventral und Randzacken an den dorsalen Wirbelkörperkanten, schließlich ein herabgesetzter Knochenkalksalzgehalt. Im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) stellte er eine physiologische Schwingung der BWS fest; im mittleren Abschnitt fänden sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylosis deformans mit spitzen Ausziehungen im Bereich der ventralen Wirbelkörperkanten und Unregelmäßigkeiten der Deckplatten mit Verschmälerung der Bandscheibenräume; die Veränderungen beträfen die Wirbelabschnitte Th7 bis 11. Zusammenfassend führte er aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO seien gegeben; auch die medizinischen Voraussetzungen seien zu bejahen; der Kläger leide an einem Postnukleotomie-Syndrom nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5, Wurzelschäden L5 links und S1 beidseits mit Reizzustand des Nervus ischiaticus beidseits und schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere bezüglich der Rumpfbeugung, weiterhin an einer Verschmälerung des Bandscheibenraumes L5/S1 sowie an spondylotischen Verformungen der Wirbelkörperkanten L4/L5; Hinweise auf anlagebedingte schicksalhafte Veränderungen der Wirbelsäule seien nicht gegeben; die wirbelsäulenbelastende Tätigkeit sei zum 01. August 1991 aufgegeben worden; das Arbeitsverhältnis habe am 30. September 1992 geendet; aus objektiver medizinischer Sicht habe eine Zwangsunterlassung aller Tätigkeiten zugrunde gelegen, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen, sei; die MdE ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 1994 führte Prof. Dr. … – angesprochen auf die Problematik des monosegmentalen Befalls – weiter aus, zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund mangelnder Erfahrung und unzureichender me...