Verfahrensgang

SG für das Saarland (Gerichtsbescheid vom 19.12.1994; Aktenzeichen S 4 U 170/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.1998; Aktenzeichen B 2 U 10/97 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 19.12.1994 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.1994 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Gesundheitsstörungen

  1. in guter Stellung fest knöchern verheilte distale Unterschenkelfraktur rechts,
  2. beginnende bis mittelgradige posttraumatische Sekundärarthrose des rechten Kniegelenkes,
  3. mäßige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes, mäßige muskuläre Atrophie des rechten Beines

Unfallfolgen sind.

Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, welche Folgen eines im Jahre 1965 erlittenen Arbeitsunfalles bei dem Kläger vorliegen, insbesondere, ob die bei dem Kläger bestehende Kniegelenksarthrose Folge dieses Unfalles ist.

Der … geborene Kläger hatte am 10.04.1965 bei einem Wegeunfall eine Schulterluxation links und eine Unterschenkelfraktur rechts im distalen Drittel erlitten. Er befand sich vom 10.04. bis 21.05.1965 in stationärer Behandlung im … Am 14.04.1965 erfolgte eine Marknagelung der Unterschenkelfraktur. Am 24.04.1967 wurde der Küntschernagel aus dem rechten Unterschenkel entfernt. Wegen der Verletzungsfolgen gewährte der Beklagte dem Kläger bis zum 6. Oktober 1966 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H.

Am 23. August 1993 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, wobei er geltend machte, etwa ab März 1992 hätten sich die Beschwerden wegen der Folgen des Unfalles vom 10.04.1965 verschlimmert.

Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte von Dr. S. vom 24.09.1993, von Dr. L. vom 21.09.1993, von Dr. W. vom 05.10.1993 und von Prof. Dr. H. vom 06.09.1993 und vom 30.11.1993 ein und zog einen Operationsbericht von Dr. … vom 27.10.1993 bei. Er holte ferner eine Stellungnahme von Prof. Dr. Z. vom 22.12.1993 sowie ein Erstes Rentengutachten von Prof. Dr. H. vom 12.03.1994 ein.

Prof. Dr. Z. führte in seiner Stellungnahme aus, ein Zusammenhang zwischen den degenerativen Kniegelenksveränderungen (alter Hinterhornabriß, medialer Meniskusknorpelschaden II. Grades, mediale Femurrolle Knorpelschaden I. Grades, laterale Patellafacette des rechten Kniegelenkes) und dem in guter Stellung knöchern fest ausgeheilten Unterschenkelbruch vom 10.04.1965 sei nicht zu sehen. Ein in achsengerechter Stellung fest ausgeheilter Unterschenkelbruch sei nicht Ursache einer Kniegelenksarthrose mit degenerativen Kniebinnenveränderungen, die in einem Alter von über 50 Jahren auftrete. Die festgestellten degenerativen Veränderungen seien altersgemäß typische degenerative Kniegelenks Veränderungen, die auch ohne Unfallgeschehen sehr häufig vorkämen. Auch Prof. Dr. H. bewertete die bei dem Kläger bestehende Kniegelenksarthrose als unfallunabhängig.

Durch Bescheid vom 26.04.1994 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, wobei er zur Begründung ausführte, die bei dem Kläger bestehende Kniegelenksarthrose rechts mit degenerativen Veränderungen und Rißbildungen am Innenmeniskus würden nicht als Folgen des Arbeitsunfalles anerkannt.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06.09.1994 zurückgewiesen, wobei der Beklagte sich zur Begründung auf die Ausführungen von Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. … stützte.

Im Klageverfahren hat der Kläger Ablichtungen des Krankenblattes des Städtischen Krankenhauses Saarbrücken vorgelegt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat ohne weitere Beweiserhebung die auf Gewährung einer Verletztenrente abzielende Klage durch Gerichtsbescheid vom 19.12.1994 abgewiesen, wobei es sich zur Begründung auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Rentengutachten von Prof. Dr. H. und die Stellungnahme von Prof. Dr. Z. stützte. Die unfallbedingte MdE des Klägers werde danach mit 0 v.H. eingeschätzt. Irgendwelche wesentlichen unfallbedingten Einschränkungen hätten von den Gutachtern nicht gefunden werden können. Demgegenüber würden die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden zwanglos durch die Kniegelenksarthrose rechts mit den degenerativen Veränderungen sowie der Rißbildung am Innenmeniskus erklärt. Hinweise dafür, daß der Kläger unfallbedingt in rentenberechtigendem Grade – 20 v.H. – in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt werde, seien nicht gegeben.

Gegen diesen ihm am 22. Dezember 1994 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 17. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Das zunächst auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Berufungsbegehren hat der Kläger nicht aufrechterhalten.

Er trägt vor, er habe durchgängig seit dem Unfall 1965 Beschwerden im rechten Kniegelenk und Unterschenkel.

Der Kläger beantragt,

  1. den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 19. Dezember 1994 sowie den Besche...

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