Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 13.06.1995; Aktenzeichen S 9 A 130/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 4 RA 1/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.06.1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1979 bis 1982 den Beruf einer Metzgereiverkäuferin erlernt. Von 1982 bis 1991 war sie in diesem Beruf im …-Markt in S. tätig, wobei sie in den Jahren 1990 und 1991 halbtags beschäftigt war. Am 05.10.1991 erlitt die Klägerin bei einem häuslichen Unfall eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers. In der Folgezeit war sie bis März 1992 arbeitsunfähig erkrankt; seitdem ist sie arbeitslos.

In der Zeit vom 01.10. bis 29.10.1992 nahm die Klägerin an einer Heilmaßnahme in der Orthopädischen Klinik des … A. teil.

Am 12.01.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. A. vom 08.02.1993, in dem dieser feststellte, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Metzgereiverkäuferin vollschichtig tätig zu sein, könne jedoch noch leichte und zum geringen Teil mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 24.09.1993 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei noch in der Lage, als Kassiererin an Sammelkassen eines Kaufhauses oder Telefonistin vollschichtig tätig zu sein und damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Nach Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens von Dr. M. vom 20.04.1994 und eines internistischen Gutachtens von Dr. F. vom 29.04.1994 sowie einer Stellungnahme ihres M. D. vom 02.06.1994 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 11.08.1994 zurück, wobei sie wiederum ausführte, die Klägerin könne noch als Kassiererin an Sammelkassen oder als Telefonistin vollschichtig tätig sein.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf orthopädischem Gebiet auch die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr ausüben zu können. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Leitendem Oberarzt A. (erstattet am 29.03.1995). Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegen bei der Klägerin folgende gesundheitliche Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet vor:

  1. Statisches Thoracal- und Lumbaisyndrom bei lockerer Hohlrundrückenbildung und großbogiger linkskonvexer Wirbelsäulenskoliose, deutliche Osteoporose der BWS und LWS.
  2. Unter erheblicher Keildeformierung fest knöchern verheilte Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit mäßiger kyphotischer Knickbildung.
  3. Mäßige Chondropathia patellae beidseits ohne Bewegungseinschränkung der Kniegelenke.
  4. Beginnende Varus-Coxarthrose beider Hüftgelenke ohne Bewegungseinschränkung.
  5. Senk-Spreizfußdeformität beidseits ohne funktionelle Behinderung.

In der Leistungsbeurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Klägerin als Metzgereiverkäuferin nur noch stundenweise bis unterhalbschichtig eingesetzt werden könne, da es sich dabei um einen ausschließlich stehenden und gehenden Beruf handele; aufgrund der statischen Wirbelsäulenveränderungen und der in Fehlstellung verheilten Wirbelfraktur seien derartige Tätigkeiten nicht mehr bzw. nur noch in sehr begrenztem Umfange zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mittelschwere Tätigkeiten könnten dabei nur stundenweise ausgeübt werden. Die Klägerin könne keine Tätigkeiten in körperlicher Zwangshaltung, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten unter Exposition von Nässe und Feuchtigkeit, keine Arbeiten, die mit häufigem Bücken und Hinknien verbunden seien und keine Tätigkeiten, die ausschließlich in einer Körperhaltung verrichtet werden müssen, verrichten.

Durch Urteil vom 13.06.1995 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin Berufsunfähigkeit ab Antragstellung anzuerkennen und die entsprechende Rente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die in der medizinischen Beweisaufnahme festgestellten Leistungseinschränkungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, den Beruf einer Metzgereiverkäuferin auszuüben. Bei diesem Beruf handele es sich um einen Beruf mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren. Zumutbare Verweisungstätigkeiten für die Klägerin seien nicht ersichtlich. Die Tätigkeit der Kassiererin an Sammelkassen sei eine Aufstiegstätigkeit für Betriebsangehörige bzw. bleibe l...

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